BGH IX ZB 71/15: Kein zweites Verfahren zur Korrektur
Beschluss vom 04.02.16
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eigenantrag vom 20.06.14
Wer spielt
Schuldnerin gegen das Insolvenzgericht: Ihr wurde 2013 die Restschuldbefreiung erteilt, allerdings kam eine Forderung mit besonderem Forderungsattribut unwidersprochen zur Feststellung. Mit einem zweiten Insolvenzverfahren will sie diese Forderung doch noch loswerden – und scheitert in allen Instanzen. Der Gedanke war nicht verkehrt, vielleicht nur zu früh. AG Wuppertal, LG Wuppertal, BGH.
Um was es geht
- Rechtsschutzinteresse für einen erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Restschuldbefreiung (§ 13 InsO)
- Zehnjährige Sperre nach erteilter Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF; heute § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO)
- Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung (§ 302 Nr. 1 InsO) und versäumter Widerspruch (§ 175 Abs. 2 InsO)
- Parallele zur Versagung der Verfahrenskostenstundung bei zweifelsfreiem Versagungsgrund
Verlauf
Auf Eigenantrag wurde am 02.07.2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Ein Gläubiger meldete eine titulierte Hauptforderung von 8.691,96 € zuzüglich Zinsen und Kosten als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung an. Die ordnungsgemäß belehrte Schuldnerin widersprach nicht rechtzeitig; die Forderung wurde als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 29.08.2013 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt und das Verfahren abgeschlossen.
Am 20.06.2014 beantragte sie erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Der Antrag sollte ihr ermöglichen, der aus ihrer Sicht zu Unrecht als Deliktsforderung festgestellten Forderung zu widersprechen.
Das Insolvenzgericht wies die Anträge am 23.01.2015 zurück. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück: Es fehle das Rechtsschutzinteresse; zudem könne der Gläubiger die Restschuldbefreiung mit einem Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF verhindern. Es ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH weist sie zurück.
Ergebnis
Wem in den letzten zehn Jahren vor dem neuen Eröffnungsantrag schon einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat für einen erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kein Rechtsschutzinteresse; schon der Eröffnungsantrag ist unzulässig. Ein zweites Verfahren ist kein Weg, die Feststellung einer Forderung als Deliktsforderung im ersten Verfahren zu korrigieren – auch dann nicht, wenn sie möglicherweise zu Unrecht festgestellt wurde.
(…) Der wiederholte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist unzulässig, weil das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
(…) Alleiniges Ziel des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es, von der im vorausgehenden Verfahren als ausgenommener Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO festgestellten Forderung des Gläubigers R. befreit zu werden. Dieses Ziel kann die Schuldnerin im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF nicht erreichen, denn im Fall eines Versagungsantrags gemäß § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF wäre ihr die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers zu versagen. (…) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF erfüllt, tritt die zehnjährige Sperrwirkung der Regelung ein, ohne dass anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft werden muss, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (…).
(…) Nach diesen Grundsätzen kommt es entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob es die Schuldnerin in dem vorausgehenden Verfahren schuldhaft oder schuldlos versäumt hat, gegen die Anmeldung der Forderung des Gläubigers R. mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Selbst wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 175 Abs. 2 InsO aF hingewiesen worden wäre (…), würde dies an der Feststellung der Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Verbindlichkeit nichts ändern. Die weitere Frage, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt werden durfte, ist nicht erheblich. Die zehnjährige Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO greift unabhängig von der Frage der Redlichkeit der Schuldnerin oder eines redlichen Handelns der anmeldenden Gläubiger ein.
(…) Die Regelung will verhindern, dass es innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem erneuten Restschuldbefreiungsverfahren kommt. Eine weitere Überprüfung im Einzelfall, ob die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden (…). Dieser Zweck kommt auch in der Vorschrift des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO zum Ausdruck (…), nach welcher der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung gewährt worden ist. Er kann nur erreicht werden, wenn die Ergebnisse eines früheren Verfahrens nicht jederzeit wieder in Frage gestellt werden können. Auf die Gründe, aus denen eine Forderung als ausgenommene Forderung festgestellt worden ist, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift mithin nicht an.
(…) Zwar könnte es ungeachtet der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist doch zu einer weiteren Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, wenn in einem Verfahren, in dem der Schuldner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist den erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, kein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers erfolgt. Das Beschwerdegericht ist gleichwohl zutreffend davon ausgegangen, dass trotz dieser Möglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Eigenantrag des Schuldners verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verneinen ist. Dem Schuldner ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des aufwendigen Verfahrens auch dann abzusprechen, wenn ein Versagungsgrund zweifelsfrei vorliegt und schon vor Verfahrenseröffnung festgestellt werden kann, dass es mutmaßlich zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird.
(…) Entsprechend diesen Beschlüssen ist dem Schuldner auch das für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen, wenn er einen erneuten Insolvenzantrag stellt, der auf die Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtet ist, obwohl ihm diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits einmal gewährt worden ist. Das Insolvenzgericht kann nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, obwohl sie später wegen Missachtung der Zehn-Jahres-Frist wieder aufzuheben ist (…). Genauso wäre es sinnlos, wenn dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung zuerkannt wird, obwohl bereits absehbar ist, dass ihm die Restschuldbefreiung in dem nachfolgenden Verfahren auf Antrag gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF versagt werden muss. Dies entspricht der Neufassung des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO, nach der ein wiederholter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits einmal erteilt worden ist.
Überraschungen
Nach altem Recht war die Zehnjahressperre ein Versagungsgrund, über den nur auf Antrag eines Gläubigers im Schlusstermin entschieden wurde. Der BGH zieht sie vor in die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags – obwohl ohne Gläubigerantrag eine zweite Restschuldbefreiung möglich gewesen wäre. Er stützt sich auf die Parallele zur Stundung und auf den neuen § 287a InsO. Was Richter so machen.
Die Schuldnerin wollte keine neue Entschuldung, sondern nur den versäumten Widerspruch nachholen. Genau das soll die Sperre verhindern: Die Ergebnisse des früheren Verfahrens werden nicht wieder aufgerollt. Ob sie schuldhaft versäumt hat, ob sie richtig belehrt wurde und ob die Deliktsforderung zu Recht festgestellt ist, prüft der BGH nicht.
Spannend ist die Frage, wie es wäre, wenn die Sperrfrist bereits verstrichen wäre.
Für Schuldner heißt das: Der Widerspruch gegen den Zusatz „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ gehört in das laufende Verfahren. Ein zweites Verfahren holt ihn zumindest dann nicht nach, wenn die Sperrfristen für die Restschuldbefreiung noch greifen (siehe Ausgenommene Forderung).
AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.01.2015 – 145 IK 681/14 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.08.2015 – 16 T 57/15 -
BGH IX ZB 71/15 - Beschluss vom 04.02.2016