BGH IX ZB 167/09: Sperre auch nach vorzeitiger Befreiung und falsche Angabe

Beschluss vom 11.05.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Fremdantrag vom 12.12.08, Eigenantrag vom 31.01.09

Wer spielt

Schuldnerin gegen Gericht: Ihr war in 2006 vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt worden, da alle angemeldeten Forderungen befriedigt waren. Gut zwei Jahre später gibt es einen neuen Fremdantrag, den sich die Insolvenzschuldnerin mit einem Eigenantrag anschließt. Im Stundungsformular ist angekreuzt, ihr sei in den letzten zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden. Das war objektiv falsch. Die Stundung wird aufgehoben, die Schuldnerin verliert in allen Instanzen. AG Krefeld, LG Krefeld, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Auf Eigenantrag vom 20.05.2003 wurde am 08.07.2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 21.09.2006 wurde der Schuldnerin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger und alle Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen befriedigt waren; am selben Tag wurde das Verfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 12.12.2008 beantragte ein Gläubiger wegen 184.405,41 € erneut die Eröffnung. Unter dem 31.01.2009 beantragte die Schuldnerin selbst die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Kostenstundung.

(…) Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten “Antrag auf Verfahrenskostenstundung” war der vorgedruckte Satz “In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden …” angekreuzt.

Das Insolvenzgericht stundete zunächst die Kosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren und hob beide Stundungen am 12.03.2009 wieder auf. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die Schuldnerin trug vor, sie habe das von ihrem Anwalt ausgefüllte Formular ungelesen unterschrieben; der Anwalt habe sie schon im ersten Verfahren vertreten. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück.

Ergebnis

Wer ein vom eigenen Anwalt unrichtig ausgefülltes Formular ungelesen unterschreibt, kann grob fahrlässig handeln. Die zehnjährige Sperre gilt auch nach einer vorzeitigen Restschuldbefreiung, die erteilt wurde, weil alle angemeldeten Gläubiger befriedigt waren. Wer sie verschweigt, verliert die Stundung.

(…) Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerdegericht darin gesehen, dass die Schuldnerin – wie sie behauptet hat – das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular ungelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmittelbar über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: “Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können”. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text – der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt – auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

(…) Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls – wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte – wäre das behauptete “blinde” Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthaltener Unrichtigkeit zu werten gewesen.

(…) Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO).

(…) Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (…). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der “pro forma” ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.

(…) Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkungen (§ 301 Abs. 1 InsO). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen (…), oder aber die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergangen.

(…) Unabhängig hiervon sieht der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (…). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet – etwa wegen Krankheit – erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig befriedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zugestimmt haben, ist ebenso wenig möglich (…).

(…) Wäre dem Insolvenzgericht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.

Überraschungen

Doppelt dumm gelaufen. Der BGH spielt den Einwand der Schuldnerin zunächst selbst durch: Eine Restschuldbefreiung, die nur „pro forma“ ergeht, weil alle Gläubiger schon bezahlt sind, könnte keine Sperre auslösen. Dann verwirft er ihn: Die Befreiung wirkt auch gegen Gläubiger, die nicht angemeldet haben. Dieses “unnötige Mehr”(Befreiung gegen alle) verbaut der Insolvenzschuldnerin die Rückkehr in ein geordnetes wirtschaftliches Leben gleich zweimal.

Zum einen soll es die Sperrfrist von 10 Jahren auslösen. Insofern kommt es auf den Vorwurf der falschen, aber unterschriebenen Angabe – vom Ziel her betrachtet – gar nicht mehr an. Umgekehrt: Hätte sie den Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Verfahren zurückgenommen, da sie ihre Verbindlichkeiten – einschließlich der horrenden Verfahrenskosten – alleine in den Griff bekam, wäre ihre Angabe im Zweitverfahren richtig gewesen.

Wer weiß, wie viele Unterschriften ein Insolvenzschuldner für seinen Antrag leisten muss, muss sich die Augen reiben.

Die vorzeitige Restschuldbefreiung hat also einen Preis: zehn Jahre Sperre. Der BGH zeigt den Ausweg – den Antrag auf Restschuldbefreiung bis zur Aufhebung des Verfahrens zurücknehmen oder die Einstellung nach § 212 InsO beantragen.

Wer ein Formular blind unterschreibt, kann grob fahrlässig handeln, selbst wenn der eigene Anwalt es ausgefüllt hat und die Verhältnisse kennt – jedenfalls bei einer kurzen Seite mit hervorgehobener Wahrheitsversicherung über der Unterschrift. Der BGH prüft das nur auf Rechtsfehler; die Würdigung ist Sache des Tatrichters. Hätte jemand ausgefüllt, der die Verhältnisse nicht kannte, läge sogar bedingter Vorsatz nahe.

Die Versagungsfrage entscheidet der BGH hier nur mittelbar – über die Aufhebung der Stundung. Einen Versagungsantrag gab es nicht.

AG Krefeld, Entscheidung vom 12.03.2009 – 93 IN 9/09 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 02.07.2009 – 7 T 155/09 -

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