BGH IX ZB 21/25: Für immer ohne Stundung
Beschluss vom 13.11.25
InsO Fassung ab dem 01.11.22
Wer spielt
Schuldner stellt Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten, Schuldner gewinnt wahrscheinlich. Detmold
Um was es geht
- Rechtsbeschwerde § 574 ZPO
- Zurückverweisung
- Keine Offensichtliche Aussichtslosigkeit für die Chance auf Erteilung der Restschuldbefreiung
Verlauf
Ein Insolvenzschuldner will gemäß § 1 Satz 2 InsO zurück in geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit der Insolvenzantrag zulässig ist, müssen die Kosten für die Insolvenzverwaltung und für das Insolvenzgericht gedeckt sein. Hierfür stellt er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
Die Instanzgerichte lehnen den Antrag mit der Begründung ab, es bestünde kein Raum für die Anwendung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO. Die Restschuldbefreiung könne offensichtlich unabhängig von dem Vorliegen eines Versagungsgrunds nicht erreicht
werden, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen
gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind und die Rückkehr in wirtschaftlich geordnete Verhältnisse nicht gelingen könne.
Hintergrund: Jedenfalls eine Forderung in Höhe von 9.559 € – bei einer Gesamtverschuldung von 31.462,36 € – ist eine Forderung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Einziehungsverfügung nach § 74c StGB. Diese wird von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 2 InsO ausgenommen. Der Schuldner sei außerstande, diese Forderung abzutragen, auch wenn ihm für die übrigen Schulden die Restschuldbefreiung erteilt werde.
Ergebnis
Der BGH sieht keine offensichtliche Aussichtslosigkeit für die Rückkehr in geordnete Verhältnisse im vorliegenden Fall, findet aber, dass die Feststellungslast beim Schuldner liegen soll.
Details
(…)
“aa) Nach der Senatsrechtsprechung zu § 4a InsO kommt eine Stundung von Verfahrenskosten nicht in Betracht, wenn eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem Vorliegen eines Versagungsgrunds offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Der Wort-laut des § 4a Abs. 1 InsO schließt eine Ablehnung der Stundung aus anderen als den in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen nicht aus. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist nur gerechtfertigt, wenn das Ziel einer Restschuldbefreiung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Neubeginns auch erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 11 mwN). Die Stundung der Verfahrenskosten soll dem Schuldner den Zugang zu dem Insolvenzverfahren ermöglichen, welches Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist (§ 1 Satz 2 InsO). Die Entscheidung über den Stundungsantrag hat sich daran zu orientieren, ob und in welchem Umfang die Restschuldbefreiung erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 17). Eine Stundung kann, wenn ihre übrigen Voraussetzungen vorliegen, indes nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – IX ZB 64/12, NZI 2014, 231 Rn. 11).
(1) Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht, dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu tilgen. Dies hat der Senat angenommen für eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung über einen Betrag von 1.837.310 €, weil der Schuldner diese Forderung selbst dann nicht begleichen könne, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13). Aufgrund der absoluten Höhe einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung verbietet sich dann eine Stundung der Verfahrenskosten, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner diese Forderung wegen der absoluten Höhe auch dann nicht begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Denn dann kann der Schuldner schon wegen dieser Forderung einen wirtschaftlichen Neubeginn offensichtlich nicht erreichen.
(2) Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierzu hat der Tatrichter die gesamten Umstände zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen. Der Tatrichter hat bei der Beurteilung, ob der Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn erreichen kann, von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl. Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16), darf sich aber nicht auf diese beschränken. Vielmehr sind darüber hin-aus auch weitere Umstände zu berücksichtigen. Wird der Schuldner von den von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen und damit von dem Einforderungsdruck dieser Gläubiger befreit, so kann seine Motivation steigen, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen Zeitraum zu begleichen und so einen wirtschaftlichen Neubeginn zu erreichen. In diesem Fall ist ferner nicht auszuschließen, dass der Schuldner auch pfändungsfreies Vermögen einsetzen wird, um die verbleibenden Verbindlichkeiten zu begleichen oder zumindest zu reduzieren. Der Schuldner mag zu-dem Anstrengungen unternehmen, wie die überobligatorische Aufnahme einer Tätigkeit, deren Sinnhaftigkeit sich ihm sonst nicht erschlossen hätte. Ferner erscheint eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige des Schuldners wahrscheinlicher, wenn die Erfüllung der verbleibenden Verbindlichkeiten in greifbare Nähe rückt. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu den Gesamtforderungen einen tauglichen Maßstab dafür bietet, ob eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 13). Eine feste prozentuale Grenze kann aber in der Regel nicht allein maßgeblich sein (vgl. Andres/Leithaus/Andres, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 16). Bestehen unterschiedlich hohe Forderungen, die an der Restschuldbefreiung teilnehmen, aber gleichhohe Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird sich das Ergebnis der jeweiligen Prognose über das Gelingen eines wirtschaftlichen Neubeginns in der Regel nicht unterscheiden.
(3) Wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren tatsächlich verhalten wird, braucht das Gericht nicht zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – IX ZB 39/19, NZI 2020, 476 Rn. 16). Anders sieht dies aus, wenn dem Schuldner rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Belastung aufgrund der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeit zu klären. Ist dies der Fall, kann eine Restschuldbefreiung nur dann offensichtlich nicht erreicht werden, wenn keine ernsthaften Aussichten bestehen, dass die rechtliche Möglichkeit zugunsten des Schuldners genutzt wird. Ernsthafte Aussichten bestehen dann, wenn objektiv nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Stundungsentscheidung ernsthaft in Betracht kommt, dass im Rahmen der dem Schuldner zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten die Weiterverfolgung und Durchsetzung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung oder aufgrund anderer rechtlicher oder tat-sächlicher Umstände beendet werden wird.
(4) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697, 698; vom 27. Januar 2005 IX ZB 270/03, NZI 2005, 273, 274). Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informations-auflagen die Verfahrenskostenstundung aber nicht erschwert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005, aaO). Die Stundungsentscheidung hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen Tatsachen zu orientieren (vgl. Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 4a Rn. 30). Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.”
Überraschungen
Man kann nur unterstreichen, es geht dem BGH um den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten, er sorgt sich also um die Staatskasse.
Es geht nicht um die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung an sich.
Diese Sorge um die Staatskasse ist zwar immer gut. Blickt man aber auf die großzügige Inanspruchnahme durch die Insolvenzgerichte selbst, kann man sich über die vielerlei Maß nur wundern. So ist die Bestellung von Sachverständigen in offensichtlich einfachen Eröffnungsverfahren – in einem exzessivem Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO durch einzelne Insolvenzgericht – Gang und gäbe. Von einer Sorge um die Staatskosten ist dann nichts hören.
Von solchen Nadelstichen abgesehen: Es ist ein Armutszeugnis für den Entwicklungsstand der Gesellschaft, wenn sie nicht jedem Schuldner zumindest die Aussicht auf die Rückkehr in geordneten Verhältnissen anbieten kann – oder etwa nicht? Das Thema der Entscheidung also ist bitter.
Werden die Mittel für die Verfahrenskosten auf der niedrigsten Stufe aufgebracht – ca. 1.500,- € bis 2.500.- € – stellt dies für den zahlungsunfähigen Schuldner zwar eine Hürde dar. Nimmt er diese aber, steht ihm der Weg wieder offen. Arm sein ist teuer.
AG Detmold, Entscheidung vom 25.10.2024 – 50 IK 190/24 -
LG Detmold, Entscheidung vom 10.01.2025 – 1 T 10/24 -
BGH IX 21/25, Beschluss vom 13.11.25