BGH IX ZB 37/08: Insolvenzstraftat im Plan
Beschluss vom 13.10.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 03.07.06
Leitsatz
Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt.
Einordnung
Der Schuldner, zuvor selbständiger Kaufmann und Geschäftsführer im Grundstückshandel, legte einen Liquidationsplan mit einer Quote von 0,5 % vor, die ein Dritter zahlen sollte; seine Verurteilungen wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Steuerhinterziehung erwähnte der Plan nicht. Das Landgericht versagte deshalb die Bestätigung; der BGH stellte die Bestätigung durch das Amtsgericht wieder her.
Zielt der Plan nicht auf eine Unternehmensfortführung, kommt der Angabe in der Regel keine tragende Bedeutung zu; eine umfassende Offenbarungspflicht vertrüge sich nicht mit der Darlegungs- und Beweislast der Gläubiger, vgl. BGH IX ZB 236/07. Zugleich stellt der BGH klar, dass § 220 Abs. 2 InsO trotz des Wortes „soll“ zwingend ist. Will ein Selbständiger seinen Betrieb mit dem Plan selbst fortführen, gehören Verurteilungen nach §§ 283 bis 283c StGB dagegen in den darstellenden Teil.
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 – 36b IN 2182/06 –
LG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2007 – 86 T 657/07 –
BGH IX ZB 37/08 - Beschluss vom 13.10.2011