BGH IX ZB 236/07: Versagungsgründe im Plan
Beschluss vom 19.05.09
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 05.04.04
Leitsatz
Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.
Einordnung
Der Schuldner, der ein gewerbliches Unternehmen betrieb, legte einen Insolvenzplan vor, der mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen wurde. Ein Gläubiger beantragte die Versagung der Bestätigung: Ohne Plan sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, außerdem verliere der Gläubiger die Aufrechnung gegen künftige Steuererstattungen. Der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück.
Der Plan muss nicht darlegen, aus welchen Gründen Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnten; Darlegung und Glaubhaftmachung liegen beim Gläubiger. Für die Vergleichsrechnung bei einem Selbständigen zählt nur der zu erwartende Gewinn, nicht der Umsatz; die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Masse. Ob rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten in den Plan gehören, ließ der BGH offen; das hat er später in BGH IX ZB 37/08 entschieden.
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.07.2007 – 35 IN 147/04 –
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.10.2007 – 5 T 567/07 –
BGH IX ZB 236/07 - Beschluss vom 19.05.2009