BGH IX ZB 119/12: Versagungsantrag erst am Ende
Beschluss vom 10.10.13
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 11.08.06
Wer spielt
Ein selbstständiger Zahnarzt, der während der gesamten Treuhandphase nichts an den Treuhänder zahlt und zwei Kindern je zur Hälfte Unterhalt leisten muss. Eine Gläubigerin, die die Versagung erst in der Schlussanhörung beantragt, obwohl sie die fehlenden Zahlungen seit 2010 aus einem Bericht des Treuhänders kannte. Alles noch mal prüfen: Insbesondere das fiktive angemessene Dienstverhältnis und der schuldhafte Verstoß gegen die Angemessenheit. AG Hameln, LG Hannover, BGH.
Um was es geht
- Zahlungsobliegenheit des selbstständigen Schuldners (§ 295 Abs. 2 InsO aF)
- Jahresfrist für den Versagungsantrag ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), über § 300 Abs. 2 InsO aF auch in der Schlussanhörung
- Glaubhaftmachung durch den Gläubiger, Entlastung durch den Schuldner (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO)
Verlauf
Auf Antrag des Schuldners wurde am 11.08.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 06.12.2007 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an, am 29.01.2008 hob es das Verfahren auf. Der Schuldner arbeitete weiter als selbstständiger Zahnarzt und zahlte nichts an den Treuhänder.
Am 14.08.2012 forderte das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, binnen zwei Wochen zum Antrag auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Die Gläubigerin beantragte die Versagung nach § 295 Abs. 2 InsO: Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst hätte der Schuldner bei knapp 2.500 € netto monatlich 683,02 € abführen müssen, insgesamt rund 36.200 €.
Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hob auf und wies den Antrag zurück: Die Gläubigerin kenne die fehlenden Zahlungen seit März 2010 aus dem zweiten Bericht des Treuhänders, die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO sei abgelaufen. Auf die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hebt der BGH auf und verweist zurück.
Ergebnis
Zahlt ein selbstständiger Schuldner nicht an den Treuhänder, dürfen die Gläubiger mit dem Versagungsantrag in der Regel bis zum Ende der Treuhandphase warten. Die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt grundsätzlich erst dann – auch wenn sie die ausbleibenden Zahlungen schon früher kannten und obwohl der Schuldner mindestens jährlich zahlen muss.
(…) Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH IX ZB 224/09; BGH IX ZB 98/11). Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der selbständig tätige Schuldner die Zahlung nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu leisten hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH IX ZB 188/09). Dennoch kann oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (…). Hieran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Schuldner zu periodischen Zahlungen an den Treuhänder verpflichtet ist. (…) Versagungsantrag ist schon deshalb gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO rechtzeitig gestellt worden, weil der Schuldner bis zum Ende der Treuhandperiode keine Zahlungen geleistet hat.
(…) Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (…). Der Schuldner hat unstreitig keine Beträge an den Treuhänder abgeführt. Durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist glaubhaft gemacht, dass der Schuldner in einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis so viel hätte verdienen können, dass er unter Berücksichtigung der ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen während des Laufs der Wohlverhaltensphase monatlich 683,02 €, insgesamt 36.200,06 €, an den Treuhänder hätte abführen müssen.
(…) Soweit das Beschwerdegericht meint, dass dem Schuldner eine Verletzung der sich aus § 295 Abs. 2 InsO ergebenden Obliegenheiten anzulasten sein dürfte, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um diesen Vorwurf zu rechtfertigen. (…) Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben, nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH IX ZB 133/07; BGH IX ZB 224/09).
(…) Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH IX ZB 50/05; BGH IX ZB 224/09). Neben einer schlechten Lage am Arbeitsmarkt, die es verhindert, dass der Schuldner eine angemessene abhängige Beschäftigung findet, kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters oder aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die vergleichbare Tätigkeit auszuüben (…).
(…) Der Schuldner, der nur auf einem Auge sieht, hat geltend gemacht, aufgrund seiner Sehbehinderung gehindert zu sein, als angestellter Zahnarzt den Verdienst zu erzielen, den ein nicht behinderter Zahnarzt erzielen würde. Mit diesem Einwand, der für den von dem Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis (…) erheblich sein könnte, hat sich das Landgericht bisher nicht befasst.
Überraschungen
Die Feststellung der schuldhaften Verletzung der Erwerbsobliegenheit (auch) beim fiktiven Gehalt nimmt Bezug auf eine dem konkreten Schuldner mögliche, angemessene abhängige Beschäftigung: Eine schlechte Lage am Arbeitsmarkt, Krankheit oder altersbedingte Nachteile können entlasten. Damit befassten sich die Vorinstanzen schon nicht.
Ein Jahr zuvor hatte der BGH entschieden, dass der Selbstständige laufend zahlen muss (BGH IX ZB 188/09). Daraus folgt nicht, dass der Gläubiger laufend kontrollieren und beantragen muss. Wer aus einem Bericht des Treuhänders von ausbleibenden Zahlungen weiß, verliert sein Antragsrecht in der Regel nicht, wenn er bis zur Schlussanhörung wartet.
Für Schuldner heißt das: Das Schweigen der Gläubiger während der Wohlverhaltensperiode ist keine Entwarnung. Die Rückstände summieren sich bis zum Ende – hier auf rund 36.200 €.
Gewonnen hat die Gläubigerin vorerst nur die Zulässigkeit. Das Landgericht muss noch prüfen, ob der Schuldner trotz seiner Sehbehinderung als angestellter Zahnarzt den Tariflohn hätte verdienen können. Gelingt ihm die Entlastung, scheitert die Versagung.
AG Hameln, Entscheidung vom 18.09.2012 – 37 IN 88/06 –
LG Hannover, Entscheidung vom 09.11.2012 – 11 T 46/12 –
BGH IX ZB 119/12 - Beschluss vom 10.10.2013