BGH IX ZB 257/09: Auf neue Gläubiger kommt es nicht an (Nach drei Jahren neuer Anlauf)
Beschluss vom 14.01.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eigenantrag vom 08.07.08
Wer spielt
Ein Schuldner, dem 2002 im Schlusstermin auf Antrag einer Gläubigerin die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt wurde. Gut fünfeinhalb Jahre nach Rechtskraft beantragt er erneut Eröffnung, Stundung und Restschuldbefreiung. Amts- und Landgericht verwerfen die Anträge, der BGH gibt dem Schuldner recht. AG Villingen-Schwenningen, LG Konstanz, BGH.
Um was es geht
- Erneuter Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag nach rechtskräftiger Versagung (§ 287 Abs. 1 InsO)
- Dreijährige Sperrfrist analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF auch nach Versagung wegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF
- Rechtskraft der Versagung und Rechtsschutzinteresse für ein neues Verfahren
- Keine „gespaltene“ Restschuldbefreiung nur für neue Verbindlichkeiten
- Fortführung von BGH IX ZB 219/08
Verlauf
Am 30.06.2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; eröffnet wurde am 24.10.2001. Im Schlusstermin am 11.07.2002 beantragte eine Gläubigerin die Versagung, weil der Schuldner nach Einstellung eines noch früheren Insolvenzverfahrens (§ 207 InsO) neue Verbindlichkeiten begründet hatte. Die Restschuldbefreiung wurde nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt; seit der Beschwerdeentscheidung vom 30.12.2002 ist das rechtskräftig.
Am 08.07.2008 beantragte der Schuldner erneut Eröffnung, Stundung und Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht verwarf die Anträge am 06.03.2009 als unzulässig, weil sich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Wegen der Rechtskraft der Versagung könne es für die alten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr geben; ein Verfahren nur über die neuen verletze die Gleichbehandlung der Gläubiger. Einer gegenteiligen Rechtsprechung des BGH könne es nicht folgen. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung, hebt beide Beschlüsse auf und verweist an das Insolvenzgericht zurück.
Ergebnis
Ist die Restschuldbefreiung wegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF versagt worden, kann der Schuldner nach Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Versagung erneut Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Rechtskraft der Versagung steht dem nicht entgegen; auf neue Forderungen kommt es nicht an.
(…) Die analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren einzuhaltende dreijährige Sperrfrist muss auch für den Fall gelten, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist. Auch in diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist (…). Der Schuldner darf nicht sofort wieder die Möglichkeit erhalten, ein aufwändiges und kostenintensives Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Die Wartefrist muss aber – dies folgt schon aus der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren auch dann wieder eine Möglichkeit bekommen soll, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ihm diese in einem früheren Verfahren erteilt oder nach den §§ 296, 297 InsO versagt worden ist – kürzer bemessen sein, als die originäre Sperrfrist dieser Regelung. Sie erscheint auch im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit drei Jahren angemessen.
(…) Soweit das Beschwerdegericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Verfahrensantrag müsse verneint werden, weil der Schuldner aufgrund der Rechtskraft der vorausgehenden Versagung allenfalls noch von den Verbindlichkeiten befreit werden könne, die er nach der Versagung im Erstverfahren neu begründet habe, steht dies der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nicht entgegen. Eine gespaltene Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten, die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begründet worden sind, gibt es nicht. Sie wäre mit dem Grundsatz, dass dem Schuldner ein schuldenfreier Neuanfang ermöglicht werden soll, nicht zu vereinbaren. Die Versagung der Restschuldbefreiung führt (…) nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung steht lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies schließt aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insolvenzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse – trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO – aufgrund veränderter Umstände nicht ausgeschlossen ist (…). Die rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren lässt die gegen den Schuldner gerichtete Forderung selbst unberührt.
(…) Vorliegend sind seit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren bis zur erneuten Antragstellung mehr als drei Jahre vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind, ist unerheblich.
Überraschungen
Leitsatz und Gründe sprechen von „Vermögensverschwendung“. Versagt worden war aber, weil der Schuldner nach Einstellung eines früheren Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hatte – die andere Alternative des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF. Der BGH unterscheidet nicht; die Sperrfrist gilt für die Vorschrift insgesamt.
Das Landgericht hatte vorsorglich erklärt, einer gegenteiligen BGH-Rechtsprechung nicht zu folgen. Was Richter so machen. Der BGH stützt sich auf seine eigene, erst nach den Vorentscheidungen ergangene Linie (IX ZB 219/08) und verweist gleich an das Amtsgericht zurück.
Wie eine Woche später in BGH IX ZB 174/09 kommt es auf neue Gläubiger nicht an (anders noch BGH IX ZB 263/05); maßgeblich ist allein die Sperrfrist. Wer nach rechtskräftiger Versagung drei Jahre wartet, bekommt einen neuen Anlauf – für alle Verbindlichkeiten, auch die alten.
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 06.03.2009 – 1 IK 103/08 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2009 – 62 T 34/09 A -
BGH IX ZB 257/09 - Beschluss vom 14.01.2010