BGH IX ZB 162/08

Beschluss vom 05.03.09
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellen Versagungsantrag. Schuldner verliert. Schweinfurt.

Um was es geht

Verlauf

Nicht bekannt.

Ergebnis

Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines “zusätzlichen” Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden.

Eines statthaften Versagungsantrages, der das Auskunftsverlangen initiiert, bedarf es aber.

(…) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der Gläubiger seien unzulässig.

_(…) Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (BGH IX ZB 156/04 (…). Davon abgesehen haben die Gläubiger zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Berichte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug genommen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920). Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, aaO).

_(…) Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall nicht an.

(…) Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 – IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen Anhörung vom 26. Oktober 2007 in Verbindung mit der Belehrung über die Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann – anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) – die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden (…).

Überraschungen

Keine.

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.11.2007 – IN 237/02 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.06.2008 – 41 T 52/08 -

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