Insolvenzantrag
Nur Rechtschreibfehler schaden nicht.
Ein Fehler im Insolvenzantrag kann die Versagung der Restschuldbefreiung begründen.
Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners ist umfassend. Sie gilt auch im Eröffnungsverfahren, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt, vgl. BGH IX ZB 212/07.
Der Insolvenzschuldner muss von sich aus – ohne Nachfrage – auf mögliche anfechtungsrelevante Sachverhalte – hier Verkauf Boot und Schenkung Pkw – hinweisen, vgl. BGH IX ZB 80/16.
Amtliches Formular
In der Privatinsolvenz ist die Verwendung des amtlichen Formulars vorgeschrieben.
Für den Schuldner stellt sich schon gar nicht die Frage, ob er “von sich aus” Umstände offenlegen muss, wenn er – wie es im Formular der Fall ist – ausdrücklich danach gefragt wird, vgl. BGH IX ZB 174/08.
Das Formular will sorgfältig ausgefüllt sein, vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Das geht fast so leicht wie eine Steuererklärung.
Die Nichtangabe eines tagszuvor eröffenten Girokontos im Insolvenzantrag und das Verschweigen auf spätere Nachfrage kann eine Auskunftspflichtverletzung im Rahmen des Stundungsverfahren begründen, selbst wenn die Offenlegung vier Wochen später noch im Eröffnungsverfahren durch den Schuldner selbst erfolgt, vgl. BGH IX ZB 142/11.
Auch für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gilt gemäß §§ 20, 97 InsO die umfassende Auskunftspflicht. Fehler gehen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu Lasten des Schuldners – wenn sich ein Insolvenzgläubiger darauf beruft.
Heilung
Einen Ausweg bieten im Einzelfall die Heilung des Fehlers durch die Nachholung der Angabe.
Die rechtzeitige Berichtigung durch die Schuldnerin kann entlasten, vgl. BGH IX ZB 284/08.
Grobe Fahrlässigkeit
Oder die Gratwanderng über den Verschuldensvorwurf muss helfen: nur ein grob fahrlässiger Fehler stützt den Versagungsantrag.
Fehlerhaftes Vermögensverzeichnis
Ein Grundstück kurz vor dem Insolvenzantrag verschenken und dann im Antrag die Schenkung nicht benennen: Ihr Bauch kennt bereits die Antwort, vgl. BGH IX ZB 174/08.
Das Übergehen einer Beteiligung an einem Genossenschaft im Wert von rund € 400,00 aber kann auch ganz unwesentlich sein, vgl. BGH IX ZB 132/04
Vergessener Insolvenzgläubiger
Das Gläubigerverzeichnis ist wesentlicher Bestandteil des Insolvenzantrags.
Im Formular der Privatinsolvenz unterschreibt der Schuldner ausdrücklich, dass die Angaben vollständig sind. Daraus kann ein Strick für den Schuldner folgen, vgl. BGH IX ZB 164/09.