BGH IX ZB 84/09: Treuhänder darf Gläubiger informieren

Beschluss vom 01.07.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hat. Ein Treuhänder, der davon erfährt und allen Gläubigern ein gleichlautendes Schreiben schickt – mit dem Hinweis, auf Antrag eines Gläubigers sei die Restschuldbefreiung wohl zu versagen. Ein Gläubiger, der den Antrag stellt, und ein Versagungsbeschluss, der Bestand hat. AG Dresden, LG Dresden, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers, weil der Schuldner in der Wohlverhaltensphase erhebliche Einkünfte verschwiegen hatte. Der Gläubiger hatte die Information aus dem Rundschreiben des Treuhänders. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Seine Rechtsbeschwerde hielt die Frage für grundsätzlich, ob der Treuhänder den Gläubigern Versagungsgründe unmittelbar mitteilen darf. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Ergebnis

Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Gläubiger über Versagungsgründe informieren – auch ohne Auftrag nach § 292 Abs. 2 InsO. Absolute Neutralität schuldet er nicht. Für das eröffnete Insolvenzverfahren lässt der BGH die Frage offen.

(…) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigern Gründe, welche die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die Wohlverhaltensphase zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 InsO. Danach kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (Satz 1). In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (Satz 2). Ein solcher Auftrag der Gläubiger an den Treuhänder wurde hier zwar nicht erteilt. Die Regelung des § 292 Abs. 2 InsO zeigt aber, dass ein Zusammenwirken von Gläubigern und Treuhänder in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, um den Gläubigern die für einen Versagungsantrag erforderliche Kenntnis von einem Versagungsgrund zu vermitteln. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralität sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

(…) Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (…) und Memmingen (…) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 BRAO angenommen wurden.

(…) Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die unzulässige Initiierung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung die Unzulässigkeit des daraufhin gestellten Versagungsantrags nach sich zieht, stellt sich ebenfalls nicht.

Überraschungen

Wie die Schweiz: keine absolute Neutralität des Treuhänders. Ob dies auch im eröffneten Verfahren oder nur in der Wohlverhaltensphase gilt, bleibt offen.

Die Rechtsbeschwerde scheitert schon an der Zulässigkeit – und trotzdem steht ein Leitsatz im Beschluss. Die Frage sei „zweifelsfrei“ zu bejahen; grundsätzliche Bedeutung hat sie gerade deshalb nicht.

Offen bleibt das eröffnete Verfahren. Die beiden Amtsgerichte, auf die sich der Schuldner berief, hatten Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht angenommen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, § 43a Abs. 4 BRAO). Sonderfälle, sagt der BGH.

Für Gläubiger heißt das: Rundschreiben des Treuhänders lesen. Für den Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO läuft die Jahresfrist ab Kenntnis. Und für den Insolvenzschuldner gilt: Ein guter Hirte kann auch ein Wolf im Schafspelz sein.

AG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2008 – 551 IN 411/02 –
LG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2009 – 5 T 267/08 –

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