BGH VII ZB 14/23: Besser Vollstreckungsklage

Beschluss vom 28.01.26
InsO Fassung ab dem 01.11.22

Wer spielt

Insolvenzgläubiger vollstreckt gegen Insolvenzschuldner. Schuldner wählt falschen Rechtsbehelf. LG Ingolstadt und AG Neuburg a. d. Donau.

Um was es geht

Verlauf

Ein Insolvenzgläubiger vollstreckt, ein Insolvenzschuldner hält eine (ausländische) Restschuldbefreiung entgegen. Nachdem der Gerichtsvollzieher stoppt, beschwert sich der Gläubiger mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO. Das Vollstreckungsgericht hilft der Gläubigerin nicht weiter, aber das Beschwerdegericht ordnet die Fortsetzung der Vollstreckung an. Und stellt sich dann wieder selbst in Frage. Der Rest ist ein lustiges Durcheinander.

Ergebnis

Der BGH löst das Durcheinander auf und verweist auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung nach § 766 ZPO. Nicht die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hilft, da das Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht verletzt war.

Überraschungen

Keine. Da die Vollstreckung fortgesetzt wurde, wäre die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO das Mittel der richtigen Wahl für den nächsten Schritt des Schuldners gewesen.

AG Neuburg a. d. Donau, Entscheidung vom 05.03.2018 – M 77/18 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.04.2023 – 21 T 752/18 -

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