Attribut im Zweitverfahren

Spannende Rechtsfrage, mulmiges Gefühl für den Insolvenzschuldner
Disclaimer beachten.

Frage

In einem ersten Insolvenzverfahren meldet ein Gläubiger seine Forderung mit dem Zusatz „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ an. Der Schuldner hat nicht widersprochen; die Forderung wurde mit diesem Zusatz festgestellt. Nach Ablauf der Sperrfrist (siehe Sperrfristen) beantragt der Schuldner erneut Restschuldbefreiung. Der Gläubiger meldet wieder mit dem Zusatz an – diesmal widerspricht der Schuldner rechtzeitig.

Ist dieser Widerspruch wirkungsvoll? Oder rettet die Feststellung im Erstverfahren dem Gläubiger die Forderung vor der Restschuldbefreiung? Der Bundesgerichtshof hat diese Konstellation, soweit ersichtlich, Stand 11/26, nicht entschieden. Es gibt aber ein Bündel an Entscheidungen als Leitplanken.

Was der BGH sagt

Der Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung nicht, wird aber in die Tabelle eingetragen, § 178 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 InsO. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern – der Schuldner ist dort nicht genannt.

Für den Schuldner leitet der BGH die Rechtskraft aus § 201 Abs. 2 InsO ab:

Hieraus folgt mittelbar die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Eintragung in die Tabelle für den Schuldner (…). (BGH VII ZB 91/17, Rn. 14)

Das gilt nach der Gesetzesbegründung auch für den Zusatz; der IX. Senat des BGH gibt sie so wieder:

Habe ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspreche der Schuldner nicht, so werde dieser Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§ 178 Abs. 3 InsO) erfasst. (BGH IX ZR 53/18, Rn. 22, mit BT-Drucks. 14/6468 S. 17 f.)

Anknüpfungspunkt ist die Belehrung:

Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des § 175 Abs.2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (…), im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind. (BGH IX ZR 220/06, Rn. 9)

Anders beim Vollstreckungsbescheid: Er bindet hinsichtlich des Zusatzes nicht.

Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. (BGH IX ZR 187/04, Rn. 12)

Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. (Rn. 13)

Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen. (Rn. 13)

Ein Prozessvergleich bindet dagegen auch ohne gerichtliche Prüfung, wenn die Parteien den Rechtsgrund außer Streit gestellt haben:

Ob dem Vergleich eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung vorausgegangen war, ist unerheblich. Sie wird durch die Einigung der Parteien ersetzt, die sich auch über die Rechtsnatur des Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog. (BGH IX ZR 154/08, Rn. 10)

Den Vergleich zwischen Tabelle und Vollstreckungsbescheid hat der VII. Zivilsenat zum Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO gezogen. Er räumt ein:

Im Ausgangspunkt beruht die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung daher – ebenso wie im Mahnverfahren – auf der Angabe des Gläubigers. (BGH VII ZB 91/17, Rn. 11)

und folgert trotzdem:

Da nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und der fehlende Widerspruch des Schuldners dazu führen, dass auch der Rechtsgrund des Vorsatzdelikts von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird, scheitert die Eignung des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO nicht an der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung und Einordnung der Forderung durch das Insolvenzgericht. (Rn. 17)

Der Schuldner kann allein durch einen – gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten – Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht. (Rn. 18)

Wer den Widerspruch weiterverfolgen muss, hängt an der Bindung. Liegt ein Titel vor, muss der Schuldner binnen eines Monats klagen, § 184 Abs. 2 InsO. Für den Widerspruch gegen den Zusatz gilt das nur entsprechend:

Im Übrigen ist § 184 Abs. 2 InsO auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung nur dann entsprechend anwendbar, wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund tituliert sind (…). (BGH IX ZB 56/22, Rn. 22)

Besteht keine Bindungswirkung, ist auch nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht besteht. (BGH IX ZR 41/10, Rn. 14)

Schließlich die Nachbarkonstellation: Ein neuer Antrag innerhalb der Sperrfrist, nur um den versäumten Widerspruch nachzuholen, ist unzulässig (BGH IX ZB 71/15). Dort heißt es:

Selbst wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 175 Abs. 2 InsO aF hingewiesen worden wäre (…), würde dies an der Feststellung der Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Verbindlichkeit nichts ändern. (Rn. 11)

Er [der Zweck der Sperre] kann nur erreicht werden, wenn die Ergebnisse eines früheren Verfahrens nicht jederzeit wieder in Frage gestellt werden können. (Rn. 12)

Was der BFH meint

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 28.06.2022 (VII R 23/21), dass das Finanzamt einen isolierten Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen das Attribut der Steuerstraftat (§ 302 Nr. 1 InsO) durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) beseitigen darf, statt vor den Zivilgerichten zu klagen. Zur Handhabe in einem Zweitverfahren war nichts zu entscheiden. Nebenbei – nicht tragend und unter Berufung auf einen Kommentar, vgl. Er stützt das auf MüKoInsO/Schumacher, § 184 Rz 8c. – zählt der BFH aber den Tabellenauszug eines früheren Insolvenzverfahrens zu den Titeln im Sinne von § 184 Abs. 2 InsO:

§ 184 Abs. 2 InsO ist entsprechend anwendbar auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder vorsätzlichen pflichtwidrigen Nichtgewährung von Unterhalt (…), wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund durch Feststellungsurteil, Vergleich, notarielles Schuldanerkenntnis oder vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle eines früheren Insolvenzverfahrens tituliert sind (…). (BFH VII R 23/21, Rn. 38)

Sicht des Gläubigers

Die Feststellung im ersten Verfahren ist ein Titel, aus dem sich auch der Rechtsgrund ergibt (BGH VII ZB 91/17, Rn. 15). Sie wirkt für den Schuldner wie ein rechtskräftiges Urteil (Rn. 14; BGH IX ZR 220/06, Rn. 9). Die fehlende inhaltliche Prüfung hat der VII. Senat ausdrücklich für unerheblich gehalten; den Schutz des Schuldners leisten die Anforderungen an die Anmeldung, die Belehrung und der kostenlose Widerspruch (Rn. 17, 18). Genau das fehlt beim Vollstreckungsbescheid (BGH IX ZR 187/04, Rn. 13).

Im Zweitverfahren sind damit Forderung und Deliktsgrund tituliert. § 184 Abs. 2 InsO ist entsprechend anzuwenden (BGH IX ZB 56/22, Rn. 22): Der Schuldner muss seinen Widerspruch binnen eines Monats verfolgen, sonst gilt er als nicht erhoben. Der Gläubiger soll denselben Streit nicht zweimal führen müssen (BGH IX ZR 41/10, Rn. 13). Verfolgt der Schuldner den Widerspruch, steht ihm die Rechtskraft der ersten Feststellung entgegen; zumindest auf der Ebene der Beweislastverteilung dürfte es sich auswirken. Bei allem aber sollte im Hinterkopf bleiben, dass die Restschuldbefreiung typischerweise alte Strukturen auflöst – ganz gewollt im Sinne des § 1 Satz 2 InsO.

Sicht des Schuldners

Über den Zusatz hat im ersten Verfahren niemand entschieden; er beruht – wie beim Vollstreckungsbescheid – allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH VII ZB 91/17, Rn. 11; BGH IX ZR 187/04, Rn. 12). § 178 Abs. 3 InsO nennt den Schuldner nicht; die Rechtskraft gegen ihn gilt nur „mittelbar“ (VII ZB 91/17, Rn. 14) oder „entsprechend“ (IX ZR 220/06, Rn. 9).

Der IX. Senat knüpft sie an den Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners (IX ZR 220/06, Rn. 9). Fehlte im ersten Verfahren die Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO, fehlt nach dieser Begründung die Grundlage der Bindung. Im neuen Verfahren muss das Gericht erneut belehren, § 175 Abs. 2 InsO; der Widerspruch ist zulässig und wird eingetragen, § 178 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 InsO. BGH IX ZB 71/15 betrifft nur einen Antrag innerhalb der Sperrfrist.

Was offen ist

Praxis

Für Gläubiger: Die Forderung im neuen Verfahren erneut mit dem Rechtsgrund und den Tatsachen anmelden, aus denen er sich ergibt (§ 174 Abs. 2 InsO; zu den Anforderungen BGH IX ZB 56/22, Rn. 31 f.), und den vollstreckbaren Tabellenauszug aus dem ersten Verfahren beifügen. Ausprobieren, ob die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger nach Ablauf der Monatsfrist den Widerspruch in der Tabelle als nicht erhoben vermerkt. Wenn nicht, dann Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO (nach einem Monat, just in case).

Für Schuldner: Der Widerspruch gegen den Zusatz ist ohne Frage zulässig. Ob man einen Blumentopf damit gewinnt, könnte von der Beweislastverteilung abhängen. Weil § 184 Abs. 2 InsO entsprechend gelten kann, die Monatsfrist ab dem Prüfungstermin bzw. dem Bestreiten im schriftlichen Verfahren beachten. In der Akte des ersten Verfahrens prüfen, ob die Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO erteilt wurde.

Siehe auch BGH IX ZB 208/11 – solange der Widerspruch gegen den Zusatz nicht beseitigt ist, ist die Forderung wie eine von der Restschuldbefreiung erfasste zu behandeln – so damals. Heute muss sich der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wehren, wenn der Gläubiger aus dem Tabellenauszug vollstreckt; auch dort könnten diese Argumente tragen.

Jetzt Kontakt aufnehmen!