Versagungsantrag
Suppe versalzt.
Der Versagungsantrag zielt auf die Ablehnung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.
Wird dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stattgegeben, heißt es im Beschluss:- Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.
Was dann? Veteidigen oder Angreifen?
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Antrag
Auf den Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung hin prüft das Insolvenzgericht die Redlichkeit des Schuldners im Sinne der Insolvenzordnung.
(…)
beantrage ich, dem Schuldner XY im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht XY, zum Aktenzeichen XY, die Reschuldbefreiung zu versagen.
(…)
Zulässigkeit
Der Antrag muss die Form und Frist wahren, inhaltlich muss der Versagungsgrund oder die Obliegenheitsverletzung glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungslast trägt der Insolvenzgläubiger.
Der konkrete Vorwurf muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie er- in einem Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 InsO oder
- einer Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Insolvenzordnung
beschrieben ist.
Versagungsantrag Obliegenheitsverletzung
Ein Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich daraus ergeben, vgl. BGH IX ZB 133/08.
- Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO, der sogenannten Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben.
- Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist.
Eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger genügt für die Versagung nicht.
- Bei wirtschaftlicher Betrachtung muss eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (Vergleichsrechnung).
Schriftlich
Der Antrag auf Ablehnung der Restschuldbefreiung ist schriftlich gemäß § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO beim Insolvenzgericht zu stellen, soweit er sich auf das eröffnete Insolvenzverfahren bezieht und der Insolvenzantrag ab dem 01.07.2014 gestellt wurde.
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist schriftlich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellen, soweit er sich auf den Zeitraum Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist bezieht.
Der Antrag auf Versagung nach dem Ende der Abtretungslaufzeit ist gemäß § 300 Abs. 3 InsO zu stellen.
Persönlich
Für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde, ist der Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen, soweit kein schriftliches Verfahren angeordnet ist, vgl. Art 103h EG InsO.
Zuständigkeit
Die einmal begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bleibt erhalten, auch wenn der Schuldner im späteren Verlauf den Wohnort wechselt.
Fristen
Für den Versagungsantrag gelten Ausschlussfristen.
Wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird, muss innerhalb der Ausschlussfrist der Versagungsantrag gestellt und glaubhaft gemacht werden. Die Termine sind veröffentlicht.
Der persönlich gestellte Versagungsantrag muss im Schlusstermin gestellt und bestritten werden, denn die Gefahr droht, dass anderenfalls der Vortrag des Insolvenzgläubigers als zugestanden gilt.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Versagungsantrag bis zur Erteilung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Im Zweifel greift eine zusätzliche “Jahresfrist” ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung.
Im Fall des Widerrufs der Restschuldbefreiung ist der Antrag gemäß § 303 InsO einer Jahresfrist nach der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen – oder – im Fall eines asynchronen Insolvenzverfahrens binnen 6 Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Die Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen muss – anders als im Fall des § 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO erheblich sein.
Effektives rechtliches Gehör gebietet es, dass in geeigneter Weise der Schuldner auf die Bedeutung des Schlusstermins hingewiesen wird, vgl. BGH IX ZB 237/09.
Begründung
Der Versagungsantrag stützt sich auf einen Versagungsgrund; die Versagungsgründe variieren in Abhängigkeit vom Verfahrensabschnitt; nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden sie als Obliegenheitsverletzung bezeichnet.
Glaubhaftmachung
Im Antrag muss der Versagungsgrund glaubhaft gemacht werden durch die Vorlage entsprechender Belege (Urkunde, Eidesstattliche Versicherung, etc.), Die bloße Ankündung eines Versagungsantrags macht den Versagungsantrag nicht zulässig.
Entscheidung
Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss. Der Insolvenzschuldner ist – im schriftlichen Verfahren – zu hören. Bei persönlicher Ladung wird er im Termin gehört. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von 14 Tagen statthaft.