BGH IX ZR 57/20: Vergütung des Überwachungsausschusses vereinbar

Urteil vom 06.05.21
InsO-Fassung ab dem 01.03.12
Eröffnung am 01.03.13 (erstes Verfahren)

Leitsatz

Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.

Einordnung

Der Plan einer Aktiengesellschaft ordnete die Überwachung der Planerfüllung an, auch durch einen Gläubigerausschuss, und überließ dessen Vergütung einer noch zu treffenden Vereinbarung. Nach Aufhebung vereinbarten Schuldnerin und Ausschussmitglieder 300 € je Stunde; ein Mitglied erhielt insgesamt 116.268,09 €. Im zweiten Insolvenzverfahren verlangte der Verwalter das Geld zurück, weil das Insolvenzgericht die Vergütung hätte festsetzen müssen; Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage überwiegend statt, der BGH wies sie ab.

Ob und wie die Planerfüllung überwacht wird, steht im Belieben der Beteiligten; der Plan kann etwa einen Sachwalter oder einen eigenen Planüberwachungsausschuss vorsehen, deren Vergütung sich nach dem Vertrag richtet. Ohne abweichende Regelung im Plan setzt das Insolvenzgericht die Vergütung der Ausschussmitglieder nach §§ 17 f InsVV fest. Nach Aufhebung gibt es keine Masse mehr, und der Schuldner kann frei Verträge schließen; die Gründe, aus denen die Verwaltervergütung planfest ist, vgl. BGH IX ZB 103/15, gelten für eine solche Vereinbarung nicht. Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Wer eine Überwachung vorsieht, regelt Form und Vergütung im gestaltenden Teil; die Kosten trägt nach § 269 Satz 1 InsO der Schuldner.

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2018 – 1 O 375/16 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2020 – I-19 U 12/19 –

Jetzt Kontakt aufnehmen!