BGH IX ZR 222/12: Fortführung auf einzelne Prozesse beschränkbar

Beschluss vom 07.03.13
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben

Leitsatz

Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken.

Einordnung

Das Oberlandesgericht verneinte eine Ermächtigung des Klägers, den Anfechtungsprozess nach Aufhebung fortzuführen: Eine abstrakte Ermächtigung unter Angabe des § 259 Abs. 3 InsO hätte zwar alle bis zur Aufhebung rechtshängig gemachten Anfechtungsklagen erfasst, der maßgebliche Plan enthielt sie aber nicht. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück.

Der Plan kann die Ermächtigung nach § 259 Abs. 3 InsO auf bestimmte Anfechtungsprozesse beschränken; das kann nach Prozessrisiken und Erfolgsaussichten sachgerecht sein, besonders wenn ein Prozess abweichend von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO für Rechnung der Masse fortgesetzt werden soll. Für Pläne natürlicher Personen heißt das: im gestaltenden Teil klar regeln, welche Prozesse fortgeführt werden und für wessen Rechnung; zur pauschalen Klausel vgl. BGH IX ZR 36/02.

LG Zwickau, Entscheidung vom 13.10.2011 – 2 O 1323/08 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.08.2012 – 13 U 1757/11 –

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