BGH IX ZB 269/09: Rücknahme Versagungsantrag

Beschluss vom 15.07.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 18.03.03

Wer spielt

Ein Schuldner, der Bargeld von 27.100 € und eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten verschwiegen haben soll. Eine Gläubigerin, die im Schlusstermin die Versagung beantragt – und den Antrag nach zwei gewonnenen Instanzen zurücknimmt. Der Insolvenzverwalter, auf dessen Berichte der Antrag gestützt war. Alles haarscharf geglückt. Schuldner gewinnt am Ende. AG Wuppertal, LG Wuppertal, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Im Schlusstermin am 02.04.2009 beantragte die Gläubigerin die Versagung. Das Amtsgericht versagte die Restschuldbefreiung am 15.09.2009, das Landgericht wies die sofortige Beschwerde am 23.11.2009 zurück. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 26.11.2009 zugestellt.

Am 05.12.2009 ging in der gemeinsamen Posteingangsstelle von Amts- und Landgericht ein an beide Gerichte gerichtetes Schreiben der Gläubigerin ein: Sie nahm den Versagungsantrag zurück. Am 08.12.2009 legte der Schuldner Rechtsbeschwerde ein, um die Versagung aufheben zu lassen; hilfsweise beantragte er festzustellen, dass der Versagungsbeschluss wirkungslos geworden sei. Denselben Feststellungsantrag stellte er am 28.12.2009 beim Landgericht; darüber war noch nicht entschieden. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Ergebnis

Der Gläubiger kann seinen Versagungsantrag bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurücknehmen – auch nach zwei Instanzen. Die ergangenen Entscheidungen werden damit von selbst wirkungslos. Ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig; die Wirkungslosigkeit stellt das Gericht fest, bei dem die Rücknahme zu erklären war.

(…) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konnte.

(…) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offensichtlich vorliegen (BGH IX ZB 388/02). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.

(…) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (…). Eine § 13 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines Eröffnungsantrages nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die §§ 286 ff InsO nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versagungsantrag nicht entgegen. § 13 Abs. 2 InsO enthält, soweit er eine Rücknahme des Eröffnungsantrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ausschließt, eine Ausnahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch gegenüber Dritten für erforderlich hielt (…). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss über die Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst veröffentlicht, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO).

(…) Die Rücknahme des Versagungsantrags war auch im Übrigen wirksam. Sie ist insbesondere gegenüber dem Landgericht als demjenigen Gericht erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde – die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist – anhängig war. Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht.

(…) Mit der Rücknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzulässig (…). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner) kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich.

(…) Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier gegebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des Versagungsantrags gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die Rücknahme zu erklären war (…).

Überraschungen

Knapp war es. Der Schuldner verliert vor dem BGH und trägt die Kosten – und hat doch gewonnen: Die Versagung ist mit der Rücknahme entfallen. Er hatte nur das falsche Gericht angerufen; richtig war der Feststellungsantrag beim Landgericht.

Der Gläubiger hat es in der Hand, bis zur Rechtskraft. Verschwiegenes Bargeld von 27.100 € ändert daran nichts, denn von Amts wegen wird nicht versagt. Offenbar können späte Gespräche zwischen Schuldner und Gläubiger den Lauf der Geschichte ändern.

Und: Sind alle glücklich? Wohl ja; der Schuldner allemal – ihm ist die Rückkehr in geordnete wirtschaftliche Verhältnisse trotz einer Unredlichkeit geglückt. Die Insolvenzgläubigerin wird ihre Gründe für die Rücknahme gehabt haben; zwar ist an § 294 InsO zu denken, aber jede Insolvenzforderung ist grundsätzlich ein handelbarer, wirtschaftlicher Wert. Und die Übrigen? Die haben sich schon vorher nicht gekümmert und sind froh, dass die abgeschriebenen Forderungen endlich vollständig ausgebucht werden können. Vermutlich.

Nach Rechtskraft ist die Rücknahme ausgeschlossen (BGH IX ZB 48/13). Für die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner gelten andere Regeln (BGH IX ZB 43/17; BGH IX ZB 33/20).

AG Wuppertal, Entscheidung vom 15.09.2009 – 145 IN 248/03 –
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.11.2009 – 6 T 705/09 –

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