BGH IX ZB 30/10: Unternehmensverkauf vor dem Schuldnerplan
Beschluss vom 30.06.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben
Tragende Passage
Hat der Ausschuss schon die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter genehmigt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich sein, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat. (Rn. 3)
Einordnung
Der Plan der Schuldnerin wurde nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgewiesen, nachdem das Gericht Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss angehört hatte; der Ausschuss hatte die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen genehmigt. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Ein Verwertungsverbot für solche Äußerungen besteht nicht, vgl. BGH IX ZB 21/09. Handlungen des Verwalters sind nach § 164 InsO im Außenverhältnis auch bei einem Verstoß gegen §§ 160 bis 163 InsO wirksam; warum das bei streitiger Zustimmung des Ausschusses anders sein sollte, war nicht dargelegt. Für selbständige natürliche Personen heißt das: Der Plan muss auf dem Tisch liegen, bevor der Verwalter den Betrieb verkauft.
AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2009 – 340 IN 1178/08 (351) –
LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.01.2010 – 3 T 688/09 (544) –
BGH IX ZB 30/10 - Beschluss vom 30.06.2011