Schuldner
Augen auf und durch.
Die Restschuldbefreiung (RSB) ist ein Recht des redlichen Insolvenzschuldners.
Der Schuldner ist sowenig schuldig, wie der Gläubiger gläubig ist. Nur auf die Redlichkeit im Sinne des § 1 Satz 2 InsO kommt es an.
Ob Sie falsch parken, spielt sicher keine Rolle. Aber auch das Bauchgefühl des Betroffenen liegt oft neben der rechtlichen Bewertung.
Selbst informieren oder gleich zum Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Redlichkeit
Die notwendige Redlichkeit des Insolvenzschuldners regelt abschließend das maßgebliche Gesetz, die Insolvenzordnung (InsO).
Die Insolvenzordnung zählt die Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 InsO auf und benennt die Obliegenheitsverletzungen gemäß § 295 Abs. 1 InsO. Auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Bankrottstraftat gemäß § 297 Abs. 1 InsO oder die verweigerte Versicherung an Eides statt in der Wohlverhaltensphase kommt es an. Last not least: Eine offenen Treuhändervergütung soll das Fass überlaufen lassen gemäß § 298 Abs. 1 InsO.
Diese Twists muss man kennen – als Insolvenzschuldner ebenso wie als Insolvenzgläubiger auch..
Detailfragen
Auf die Unterschiede kommt es an.
- Ist der Schuldner noch im Insolvenzverfahren oder schon in der sogenannten Wohlverhaltensphase?
- Wie lautet der Vorwurf konkret?
- Welcher Versagungsgrund wird behauptet?
- Haben Sie jeden Arbeitgeberwechsel unverzüglich mitgeteilt?
- Haben Sie jeden Wohnortwechsel unverzüglich mitgeteilt?
- Welche Obliegenheitsverletzung wird gerügt?
- Haben Sie sich um Arbeit bemüht?
- Wird die Verletzung einer Informations- oder Mitwirkungspflicht gerügt?
- Welcher Insolvenzgläubiger agiert?
- Ist es die Insolvenzverwaltung oder der Treuhänder, die sich beschweren?
- Wurde der Insolvenzschuldner über die Risiken, seine Rechte und Pflichten aufgeklärt?
- Ist die Versagung der Restschuldbefreiung „nur“ angedroht oder ist der Versagungsantrag bereits gestellt?
Wie die Restschuldbefreiung versagt wird
Nicht jeder kann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, nicht zu jeder Zeit und auch nicht einfach so.
Unterscheiden Sie zwischen (nur) angedrohter und tatsächlich beantragter Versagung der Restschuldbefreiung.
Die angedrohte Versagung
Der Insolvenzschuldner wird im Laufe des Insolvenzverfahrens und im Verfahren zur Restschuldbefreiung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, so soll es jedenfalls sein.
Gelegentlich greift die Belehrung zu kurz, oft schießt sie über das Ziel hinaus.
Die Warnhinweise und Merkblätter in der Praxis sind vielseitig und zahlreich, stimmen müssen sie deshalb nicht.
Wird die Versagung der Restschuldbefreiung „nur“ als Druckmittel der Insolvenzverwaltung oder eines Insolvenzgläubigers benutzt?
Kann dies im weiteren Verfahrensverlauf an Relevanz gewinnen, wann muss die Verteidigung des Rechts auf Restschuldbefreiung ansetzen. Oder ist bereits ein konkreter Vorwurf in einem Versagungsantrag formuliert?
Wenn Sie Unterstützung wünschen, wir können das.
Die drohende Versagung
Die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erfolgt in 3 Konstellationen:
- Dem Schuldner wird auf Antrag des Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung nicht erteilt.
- Dem Schuldner wird im Rahmen eines Versagungsverfahrens in Folge verweigerter Auskunft von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagt.
- Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mittelbare Folge des Widerrufs der Verfahrenskostenstundung.
Anträge nach 1. und 2.
Der Versagungsantrag des Insolvenzgläubigers unterliegt Fristen und setzt einen Grund voraus.
- Dies kann ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 InsO sein.
Er wird im Schlusstermin, bzw. im schriftlichen Verfahren bis zur veröffentlichten Ausschlussfrist, gestellt.
- Dies kann eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 1 InsO oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat sein.
Der Antrag auf Versagung der RSB wird während der Wohlverhaltensphase oder zum Ende der Wohlverhaltensphase gestellt, wenn die Insolvenzgläubiger zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gehört werden.
Trotzdem kann der Versagungsantrag (auch mal) aus heiterem Himmel kommen.
Daneben versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Versagungsantrag vorliegt und der Schuldner einer begehrten Auskunft gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht nachkommt.
So oder so, ohne den Antrag eines Insolvenzgläubigers geht es in diesen Konstellationen nicht.
Zuletzt kann der Treuhänder wegen einer offenen Treuhänderrechnung die Versagung beantragen – wenn die Stundung widerrufen ist und keine Insolvenzmasse vorhanden ist.
Versagung nach 3.
Die Versagung der Restschuldbefreiung kann mittelbare Folge einer widerrufenen Verfahrenskostenstundung sein.
Geht die Verfahrenskostenstundung verloren, wird das Verfahren gemäß § 207 InsO eingestellt, ohne das die RSB (noch) erlangt werden kann, vgl. § 289 InsO. Nicht einmal ein Beschluss ergeht, es passiert einfach – der Antrag auf Erteilung der RSB geht sprichwörtlich sang- und klanglos unter.
Gleiches droht in der Wohlverhaltensphase, setzt dort aber einen Antrag des Treuhänders voraus. Dem Schuldner wird auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung nicht erteilt, wenn seine Rechnung offen bleibt.
Eine Verhältnismäßigkeit ist dann mitnichten gewahrt – geht es doch regelmäßig um den Betrag der jährlichen Treuhändermindestvergütung in Höhe von € 119,-; über diesen Betrag stolpert das ganze, juristisch aufwendige und teure Verfahren – oft kurz vor dem Ziel nach mehreren Jahren.
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Erteilung der Restschuldbefreiung
In allen anderen Fällen – falls der Insolvenzschuldner nicht zuvor verstirbt oder sich der Antrag anderweitig erledigt – wird die Restschuldbefreiung erteilt.