BGH IX ZB 289/04: Plan nur mit Sonderverwalter

Beschluss vom 06.04.06
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 18.05.01

Tragende Passage

Im Rahmen des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO war die Frage zu prüfen, ob die Gläubiger diesem in immer neuen Varianten gehaltenen Sachvortrag des Schuldners überhaupt noch Glauben schenken und zum Anlass nehmen würden, den Sonderverwalter bestellen zu lassen. (Rn. 8)

Einordnung

Nach Zurückweisung seines ersten Plans legte der Schuldner einen weiteren vor, der mit Schadensersatzansprüchen in zweistelliger Millionenhöhe gegen den Verwalter und eine Aktiengesellschaft rechnete und die Entlassung des Verwalters oder mindestens die Bestellung eines Sonderverwalters voraussetzte. Die Gläubigerversammlung hatte den Verwalter einstimmig bestätigt; Insolvenz- und Beschwerdegericht wiesen den Plan nach § 231 InsO zurück, der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Hängt ein Plan von Vortrag ab, dem die Gläubiger offensichtlich nicht folgen werden, hat er keine Aussicht auf Annahme (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zudem kann ein offensichtlich fehlender Wirklichkeitsbezug des Zahlenwerks die Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO rechtfertigen (Rn. 9, nicht tragend). Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Die Vergleichsrechnung muss auf belastbaren Werten beruhen, vgl. BGH IX ZB 30/09.

AG München, Entscheidung vom 21.06.2004 – 1503 IN 2168/00 –
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2004 – 14 T 18443/04 –

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