BGH IX ZR 222/08: Aufrechnung trotz Planerlass
Urteil vom 19.05.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 29.12.06
Leitsatz
Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.
Einordnung
Das Land hatte im Insolvenzverfahren einer GmbH Umsatzsteuerforderungen angemeldet und einem Plan mit einem Teilerlass von 93,65 % zugestimmt. Nach Erfüllung des Plans verlangte die Schuldnerin Werklohn für Bauleistungen aus der Zeit vor der Eröffnung; das Land rechnete mit dem erlassenen Teil seiner Steuerforderungen auf. Der BGH hielt die Aufrechnung nach § 94 InsO für wirksam, weil die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung bestand.
Die Zustimmung zum Plan ist regelmäßig weder ein Verzicht auf die Aufrechnung noch macht sie die spätere Aufrechnung treuwidrig. Die Aussage knüpft an §§ 94, 254 InsO an, nicht an die Rechtsform des Schuldners; sie gilt daher ebenso für Pläne natürlicher Personen. Wer den Plan verfasst, sollte bestehende Aufrechnungslagen deshalb erkennen und im Plan berücksichtigen oder einen Verzicht des Gläubigers einholen.
LG Hannover, Entscheidung vom 30.05.2008 – 9 O 269/07 –
OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2008 – 16 U 63/08 –
BGH IX ZR 222/08 - Urteil vom 19.05.2011