BGH IX ZB 145/10: Plandarlehen erhöht Vergütung nicht

Beschluss vom 17.03.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 05.08.04

Tragende Passage

Danach werden in der Berechnungsgrundlage Zuschüsse nicht berücksichtigt, die ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans leistet. Das muss erst Recht (sic) für Darlehen gelten, die zur Erfüllung des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt werden. (Rn. 11)

Einordnung

Nach Bestätigung eines Plans für eine GmbH und Aufhebung des Verfahrens setzte der Verwalter bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung behauptete Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer mit 100.000 € an. Das Landgericht ließ sie außer Ansatz, weil sie nicht realisiert seien; ein Bankdarlehen von 100.000 € zur Planerfüllung, das der Gesellschafter-Geschäftsführer besichert hatte, ändere daran nichts. Der BGH hob auf und verwies zurück.

Nach Aufhebung infolge Planbestätigung richtet sich die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse bei Beendigung des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Darlehen zur Planerfüllung zählen wie Zuschüsse Dritter (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV) nicht dazu, Forderungen der Masse gegen Dritte dagegen mit ihrem Verkehrswert – auch wenn sie nie realisiert werden. Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Drittmittel von Angehörigen erhöhen die Vergütung nicht, offene Ansprüche der Masse dagegen schon; zum Vergütungsansatz im Plan vgl. BGH IX ZB 106/06.

AG Landshut, Entscheidung vom 26.02.2010 – 3 IN 357/04 –
LG Landshut, Entscheidung vom 15.06.2010 – 32 T 912/10 –

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