Auskunft
Mit offenem Blatt spielen.
Die Schlagworte, die der Schuldner im Insolvenzverfahren häufig zu hören bekommt, sind:
- die Auskunftspflicht,
- die Pflicht zur Mitwirkung
- die Auskunft an Eides statt, wenn ausdrücklich durch das Insolvenzgericht in einem Versagungsverfahren aufgefordert wird.
- das gerichtliche Auskunftsverlangen als Obliegenheitsverletzung
So inflationär wie die Begriffe in der Insolvenzverwaltung und gelegentlich auch vom Insolvenzgericht eingesetzt werden, so unübersichtlich ist die Relevanz im Einzelfall.
Die Auskunftspflicht gemäß § 97 Abs. 1 InsO
Sie spielen mit offenen Blatt. Fertig. Gleiche Angaben beliebig häufig zu wiederholen oder auf nicht amtlichen Formularen wieder und wieder ergänzen zu müssen, verlangt die Insolvenzordnung nicht.
Die Auskunft über Ihr Gehalt in einem Beschäftigungsverhältnis ist Pflicht. Wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, vgl. BGH IX ZB 73/08, risikieren Sie anderenfalls Ihre Restschuldbefreiung.
Ihre Erwerbsobliegenheit selbst war nach auslaufender Regelung keine Pflicht im eröffneten Verfahren, so dass hierauf gestützt kein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 InsO greifen konnte, vgl. BGH IX ZB 90/03; BGH IX ZB 227/04.
Nach aktueller Rechtslage ist die Erwerbsobliegenheit neu für Insolvenzanträge, die ab dem 01.07.14 gestellt wurden, gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO schon im eröffneten Verfahren zu beachten.
Umgekehrt gilt, wenn Sie Vermögen im Insolvenzantrag verschweigen, stellt dies nicht nur die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß §§ 20, 97 InsO – mit dem Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung – dar. Das Verheimlichen kann den Vorwurf des vorsätzlicher Bankrotts im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründen, vgl. BGH 1 StR 337/15.
Die Versagung der Restschuldbefreiung kann unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus die gebotene, aber zunächst unterlassene Auskunft nachholt – bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. Auch wenn die unterlassene Auskunft ihrer Art nach geeignet ist, die Gläubigerinteressen zu gefährden, beeinträchtigt die “Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht”, vgl. BGH IX ZB 63/09.
Das Beschwerdegericht kann die Auskunftsverletzung aber trotzdem als wesentlich werten, und dann war´s das für den Schuldner mit der Restschuldbefreiung, vgl. BGH IX ZB 92/08.
Die Mitwirkungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 InsO
Sie wollen das Insolvenzverfahren. Sie haben den Antrag auf Restschuldbefreiung freiwillig gestellt. So haben Sie sich auch zu verhalten.
Die gerichtliche Auskunftverlangen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO
Der einzige Fall, in dem die Insolvenzordnung für das Insolvenzgericht auf den ersten Blick ein “originäres” Recht auf Versagung der Restschuldbefreiung vorsieht; tatsächlich setzt auch die Versagung wegen Nichterteilung der Auskunft zu Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 InsO stets einen statthaften Antrag eines Gläubigers voraus, vgl. gerichtliches Auskunftsverlangen.
Auskunft als Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Zu unterscheiden sind schlichtes Verschweigen als unterlassene Auskunft ohne ausdrücklichen Auskunftsverlangen und der Begriff des Verheimlichens.
Nur was § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich vorschreibt, Arbeitgeberwechsel und Wohnortwechsel, sind unverzüglich dem Treuhänder mitzuteilen. Schlichtes Verschweigen der eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person stellen keine Obliegenheitsverletzung darf, vgl. BGH IX ZB 249/08. Der § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO kennt also Auskunftspflichten, Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten – und ist dennoch die Regelung von Obliegenheiten, vgl. BGH IX ZB 131/11.
Anders aber, wenn der Treuhänder zur Auskunftserteilung auffordert, ob die Ehefrau eigenes Einkommen erzielt, vgl. BGH IX ZB 183/07, dort wird in der Entscheidungsbegründung auch noch das unverzügliche Anzeigen des Wegfall der Unterhaltspflicht verlangt.
Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung kann in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Schuldner sie vor der Aufdeckung erklärt und bereinigt, vgl. BGH IX ZB 99/09.
Widerruf der Restschuldbefreiung
Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in asymmetrischen Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO (nF) und analog § 303 Abs. 1 InsO (aF) widerrufen werden, vgl. BGH IX ZB 72/15.