BGH IX ZB 174/09: Hinweis übergangen – drei Jahre Sperre
Beschluss vom 21.01.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eigenantrag vom 13.02.09
Wer spielt
Schuldnerin, ihr getrennt lebender Ehemann und das Insolvenzgericht: Der getrennt lebende Ehemann stellt in 2006 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner Ehefrau. Das Insolvenzgericht weist sie darauf hin, dass sie selbst einen Antrag mit Restschuldbefreiung stellen kann; sie reagiert nicht. Knapp drei Jahre nach der Eröffnung stellt sie eigene Anträge auf Eröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung – zu früh. AG Dortmund, LG Dortmund, BGH.
Um was es geht
- Hinweis auf den Eigenantrag mit Restschuldbefreiung im Gläubigerverfahren (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO)
- Folgen, wenn der Schuldner den Hinweis übergeht: dreijährige Sperrfrist analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF
- Rechtsschutzbedürfnis: Keine neue Gläubiger und kein neues Vermögen als Voraussetzung für einen neuen Antrag
- Kein neuer Eröffnungsantrag, solange ein Verfahren über dasselbe Vermögen läuft
- Fortführung von BGH IX ZB 219/08 und BGH IX ZB 89/09
Verlauf
Im Januar 2006 beantragte der getrennt lebende Ehemann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 06.02.2006 wies das Insolvenzgericht sie auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags mit Antrag auf Restschuldbefreiung hin und gab ihr einen Monat Zeit; danach sei dies ausgeschlossen. Die Schuldnerin reagierte nicht, auch nicht auf eine Nachfrist bis zum 19.04.2006. Am 25.04.2006 wurde das Verfahren eröffnet, am 17.10.2008 aufgehoben.
Am 13.02.2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung. Das Insolvenzgericht verwarf die Anträge am 01.04.2009 als unzulässig: Sie hätte die Anträge schon im ersten Verfahren stellen können; neue Gläubiger reichten nicht, wenn sie kein neues verteilbares Vermögen erworben habe. Das Landgericht schloss sich an. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung wegen der versäumten Fristen der Rechtsbeschwerde und weist sie zurück.
Ergebnis
Wer auf den gerichtlichen Hinweis im Gläubigerverfahren keinen eigenen Antrag stellt, kann einen neuen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag erst drei Jahre nach der Eröffnung stellen – und auch dann nur, wenn das erste Verfahren aufgehoben ist. Auf neue Gläubiger oder neues Vermögen kommt es nicht an.
(…) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (BGH IX ZB 219/08 (…)) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (BGH IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner eine dreijährige Sperrfrist, die mit Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrags zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (…).
(…) Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (…), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers. Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (…) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (…). Gleiches gilt – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – für die Frage, ob der Schuldner in der Zwischenzeit neues verteilbares Vermögen erworben hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens – dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge – über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (…).
(…) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags noch keine drei Jahre seit der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers vergangen. Das vorausgehende Verfahren war zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden. Da die Sperrfrist von drei Jahren nicht abgelaufen war, konnte die Schuldnerin am 13. Februar 2009 noch keinen zulässigen neuen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt ergibt sich aus dem Sinn der Sperrfrist (…).
Überraschungen
Zur Liebe und Ehe können wir nichts sagen.
Die Vorinstanzen lagen im Ergebnis richtig, ihre Begründung trägt aber nicht: Auf neues verteilbares Vermögen kommt es nicht an. Und der BGH gibt seine frühere Linie auf, nach der es für einen neuen Antrag neue Gläubiger brauchte (BGH IX ZB 263/05).
Die Sperre beginnt hier nicht mit einer Versagung oder Verwerfung, sondern schon mit der Eröffnung auf den Gläubigerantrag. Wer den Hinweis übergeht, verliert damit mindestens drei Jahre.
Für Schuldner heißt das: Den Hinweis des Insolvenzgerichts im Gläubigerverfahren ernst nehmen und fristgerecht eigene Anträge stellen.
Hinweis zum heutigen Recht: Nach § 287a Abs. 2 InsO in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung gibt es nur noch die dort geregelten Sperrfristen; nach der Gesetzesbegründung soll es insbesondere für den unterlassenen Restschuldbefreiungsantrag im Vorverfahren keine Sperrfrist mehr geben (die Gesetzesbegründung gibt BGH IX ZB 72/13 wieder). Die Sperre aus IX ZB 174/09 betrifft damit Altverfahren (Antrag vor dem 01.07.2014).
AG Dortmund, Entscheidung vom 01.04.2009 – 258 IN 23/09 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2009 – 9 T 259/09 -
BGH IX ZB 174/09 - Beschluss vom 21.01.2010