BGH IX ZR 188/09: Nachrangige Ansprüche gelten als erlassen

Urteil vom 15.04.10
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 01.12.04

Leitsatz

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.

Einordnung

Nach Bestätigung eines Sanierungsplans für eine Aktiengesellschaft verlangten Vorzugsaktionäre die Feststellung, dass ihnen Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 ausgefallene Vorzugsdividenden und das daran geknüpfte Stimmrecht weiter zustehen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.

Nachrangige Ansprüche gelten nach § 225 Abs. 1 InsO als erlassen, wenn der Plan nichts anderes bestimmt; Gruppen sind für sie nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO nur zu bilden, wenn sie nicht erlassen sein sollen, den Minderheitenschutz des § 251 InsO behalten sie. Regelbar sind im Plan nur plandispositive Gegenstände, vgl. BGH IX ZB 230/07; Leistungen Dritter können nach § 249 InsO zur Bedingung der Bestätigung gemacht werden. Für Pläne natürlicher Personen ist das der Rahmen für nachrangige Forderungen (§ 39 InsO); die Aussage, der Plan könne nicht auf gesellschaftsrechtliche Strukturen einwirken, betrifft das Recht vor Einführung des § 225a InsO.

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2008 – 39 O 99/08 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2009 – I-6 U 166/08 –

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