BGH IX ZB 188/09: Selbstständige zahlen jährlich

Beschluss vom 19.07.12
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 17.08.04

Wer spielt

Ein selbstständiger Immobilienmakler in der Wohlverhaltensperiode, der nichts an den Treuhänder zahlt – auch nicht aus einem vorläufigen Jahresüberschuss von rund 169.000 € für 2008. Eine Gläubigerin, die noch während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Versagung beantragt. Der Treuhänder, der den Schuldner mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen hat, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. AG Neubrandenburg, LG Neubrandenburg, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Das Insolvenzverfahren wurde am 17.08.2004 eröffnet. Am 11.10.2006 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und bestellte den Treuhänder. Danach war der Schuldner als selbstständiger Immobilienmakler tätig und leistete keine Zahlungen an den Treuhänder.

Auf Antrag einer Gläubigerin vom 31.03.2009 versagte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin hatte unter Bezug auf den Vergütungstarifvertrag für die Wohnungswirtschaft einen pfändbaren Betrag von über 900 € monatlich errechnet. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück: Wer aus seiner Selbstständigkeit zahlen kann, muss schon während der Wohlverhaltensperiode zahlen; wer es nicht kann, muss sich spätestens nach dem ersten Jahresabschluss um eine besser bezahlte Anstellung bemühen. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurück.

Ergebnis

Der selbstständige Schuldner darf die Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO nicht bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode aufschieben. Erwirtschaftet er genug, schuldet er laufende Zahlungen, im Regelfall mindestens einmal im Jahr; reicht der Ertrag nicht, muss er sich um eine Anstellung bemühen. Die Versagung ist deshalb schon während der Laufzeit der Abtretungserklärung möglich.

(…) Der Senat hat bislang offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt der selbständig tätige Schuldner die ihm obliegenden Zahlungen zu leisten hat (…). Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass der selbständige Schuldner seine Obliegenheiten regelmäßig nicht erfüllt, indem er erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode eine einmalige Zahlung leistet.

(…) Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung trifft nicht zu. Sie trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine Sanktion für schuldhaftes Fehlverhalten des Schuldners darstellt.

(…) Wie in dem Verschuldenserfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO zum Ausdruck kommt, setzt die Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das von ihm verlangte Verhalten erkennen und sich nach dieser Erkenntnis richten konnte. Muss die Verletzung einer Obliegenheit, welche die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, zum Zeitpunkt der gebotenen Handlung für den Schuldner erkennbar sein, so kann die Restschuldbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil es dem Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode misslingt, an den Treuhänder die gebotene Zahlung für die gesamte Laufzeit der Abtretungserklärung zu leisten, ohne die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners zu beachten.

(…) Durfte der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung annehmen, er komme durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seinen Obliegenheiten nach, so kann die Restschuldbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil sich die Einkommenssituation aufgrund vom Schuldner nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände in der Folgezeit verschlechtert und der Schuldner deshalb nicht mehr in der Lage ist, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. (…)

(…) Der Schuldner, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kommt seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode gemäß § 295 Abs. 2 InsO nach, wenn er annehmen durfte, auf diese Weise die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder ebenso stellen zu können wie bei Ausübung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Erwirtschaftet der Schuldner Gewinne in Höhe des Einkommens, das er als abhängig Beschäftigter verdienen könnte, so schuldet er grundsätzlich laufende Zahlungen und darf die Abführung des pfändbaren Teils nach Maßgabe des § 295 Abs. 2 InsO nicht bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode zurückstellen (…).

(…) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus dem Umstand, dass die gesetzliche Regelung keine festen Zahlungstermine vorsieht, nicht geschlossen werden, der Schuldner müsse unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen während der Wohlverhaltensperiode keinerlei Zahlungen leisten. Vielmehr soll der selbständige Schuldner die Insolvenzgläubiger gemäß § 295 Abs. 2 InsO gerade so stellen, wie wenn er ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübte. In diesem Fall erhielten die Gläubiger gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO jährliche Ausschüttungen, sofern der Schuldner pfändbares Arbeitseinkommen erzielt hat. Würde demgegenüber die Abführung von Zahlungen während der Wohlverhaltensperiode bei einem selbständigen Schuldner in dessen Ermessen gestellt, obwohl dieser wirtschaftlich leistungsfähig ist, so stünden die Gläubiger schlechter als bei der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung, weil sie in diesem Fall jährliche Ausschüttungen aus den Erträgen der Abtretungserklärung erhielten. Zudem trügen die Gläubiger für die gesamte Wohlverhaltensperiode das Risiko, dass der Schuldner den Überschuss aus seiner selbständigen Tätigkeit verbraucht und dieser am Ende dieses Verfahrensabschnitts nicht mehr vorhanden ist. Im Regelfall ist vom selbständigen Schuldner daher zumindest eine jährliche Zahlung zu verlangen (…).

(…) Demnach liegt auch dem Gesetzentwurf die Vorstellung zu Grunde, dass der selbständige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nicht unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf jegliche Zahlungen verzichten kann, sondern im Grundsatz laufende Zahlungen zu leisten hat, sofern seine selbständige Tätigkeit ausreichende Erträge hervorbringt.

(…) Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH IX ZB 133/07; BGH IX ZB 242/06; BGH IX ZB 224/09). Der Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarkts mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann sich nicht darauf berufen, aufgrund fehlender Einnahmen hätten ihm keine Zahlungen an den Treuhänder oblegen. Vermag der Schuldner hingegen – etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes – nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm jedenfalls dann keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH IX ZB 50/05; BGH IX ZB 224/09).

(…) Ein Gläubiger, der beantragt, einem selbständigen Schuldner in der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu versagen, macht eine Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO) hinreichend glaubhaft, indem er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, der bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit von der Abtretungserklärung erfasst worden wäre (BGH IX ZB 133/07).

(…) Es kann daher offen bleiben, ob dem selbständigen Schuldner überhaupt gestattet sein kann, den erwirtschafteten Überschuss vollumfänglich für Investitionen zu verwenden und die ansonsten möglichen Zahlungen an den Treuhänder aus diesem Grunde vollständig auszusetzen.

(…) Der Schuldner war vielmehr gehalten, die aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit im Jahr 2007 unterlassenen Zahlungen aus dem hohen Jahresüberschuss für das Jahr 2008 auszugleichen. Sollte der Schuldner angenommen haben, aufgrund seiner ungewissen Einkommensverhältnisse wirtschaftlich nicht zu Zahlungen an den Treuhänder in der Lage zu sein, so hätte er sich um eine besser bezahlte abhängige Beschäftigung bemühen müssen. Dass der Schuldner Anstrengungen unternommen hätte, eine abhängige Beschäftigung zu finden, behauptet er selbst nicht.

Überraschungen

Der Leitsatz klingt nach festem Zahlungstermin, die Gründe sind vorsichtiger: Laufende Zahlungen schuldet der Selbstständige, wenn sein Gewinn das erreicht, was er angestellt verdienen könnte; „zumindest jährlich“ gilt „im Regelfall“. Wer ein schwaches Jahr hat, muss im nächsten guten Jahr nachzahlen.

Was inzwischen feststeht: Die Zahlung zum 31. Januar des Folgejahrs hat der Gesetzgeber nun ins Gesetz geschrieben, vgl. § 295a Abs. 1 Satz 2 InsO.

Aber: Das Erfolgsrisiko seiner Selbstständigkeit trägt der Schuldner nicht allein – versagt wird nur bei Verschulden. Diesen Schutz verliert aber, wer sich bei schwachem Ertrag nicht um eine Anstellung bemüht.

169.000 € Jahresüberschuss und keine Zahlung: Der Hinweis auf nicht näher erklärte Investitionen half nicht. Ob Investitionen die Zahlungen überhaupt ganz verdrängen dürfen, lässt der BGH offen.

Auch eine Entscheidung des AG Göttingen, die der Treuhänder dem Schuldner zur Verfügung gestellt hatte und nach der eine Zahlung am Ende genüge, entlastete ihn nicht: Die Zahlungen, um die es ging, oblagen ihm schon vor dieser Entscheidung.

Müssen Gläubiger deshalb schon während der Wohlverhaltensperiode die Versagung beantragen? Nein, sie dürfen in der Regel bis zum Ende warten (BGH IX ZB 119/12).

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.06.2009 – 5 IN 581/04 –
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.08.2009 – 4 T 111/09 –

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