BGH IX ZB 43/17: Rücknahme nur mit Zustimmung

Beschluss vom 14.06.18
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eigenantrag vom 27.03.09

Wer spielt

Ein Schuldner im IK-Verfahren gegen zwei Gläubiger. Gläubiger gewinnen. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung beantragen die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in der Wohlverhaltensphase eine Gehaltszahlung von 12.500 € verheimlicht haben soll. Der Schuldner nimmt daraufhin seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück und verliert in allen Instanzen. AG Landshut, LG Landshut, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Auf Eigenantrag vom 27.03.2009 wurde am 31.03.2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; er beantragte Restschuldbefreiung. Am 24.02.2011 wurde das Verfahren aufgehoben.

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17.05.2015 eine Frist, um im schriftlichen Verfahren Versagungsanträge zu stellen. Innerhalb der Frist beantragten zwei Gläubiger unter Vorlage schriftlicher Unterlagen die Versagung: Der Schuldner habe einen am 12.12.2014 erhaltenen Gehaltszufluss von 12.500 € verheimlicht.

Der inzwischen anwaltlich vertretene Schuldner bat zunächst um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Am 03.06.2015 nahm er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ohne sich zum Vorwurf zu äußern. Die Gläubiger stimmten der Rücknahme nicht zu.

Das Insolvenzgericht versagte am 21.01.2016 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, stellte ergänzend fest, dass die Rücknahme unzulässig war, und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH weist sie zurück.

Ergebnis

Hat ein Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung im Anhörungstermin oder in der stattdessen gesetzten Frist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr ohne Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen – jedenfalls dann nicht, wenn nur noch die Entscheidung des Gerichts aussteht. Dass das Gericht noch nicht entschieden hat, hilft ihm nicht.

(…) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH IX ZB 50/15 (…)). Spätestens ab diesem Zeitpunkt haben die Gläubiger einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner, dessen Unredlichkeit mit der abschlägigen Entscheidung festgestellt ist, nicht dem Verfahren entzieht und die Ergebnisse der Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht. Spätestens ab der Entscheidung über den Versagungsantrag überwiegt ihr Interesse an der Versagung das Interesse des Schuldners, über seinen Antrag frei disponieren zu können (…). Anderenfalls erhielte der Schuldner die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen (…). Zudem besteht ein schutzwürdiger Anspruch der Gläubiger darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil diese eine Antragssperre nach sich zieht (…).

(…) Im Streitfall hatte das Insolvenzgericht zwar noch nicht über den Versagungsantrag entschieden, als der Schuldner die Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung erklärte. Das Beschwerdegericht hat aber mit Recht ausgeführt, dass die Gründe der Senatsentscheidung dann in gleicher Weise gelten, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht. Auch in diesem Fall überwiegt das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag. Ist – wie im Streitfall – eine Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, ist der Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine Dauer von zehn Jahren und nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung für die Dauer von drei Jahren an der erneuten Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags gehindert. Dieses auf eine sachliche Entscheidung gerichtete Interesse des Gläubigers ist rechtlich geschützt, weil die Restschuldbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem sich redlich und gläubigerfreundlich verhaltenden Schuldner zuteilwerden und auf Antrag eines Gläubigers unter anderem dann ausgeschlossen sein soll, wenn dem Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder im Anhörungstermin zur Restschuldbefreiung ein illoyales Verhalten zur Last fällt (…). Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen und das im ersten Durchgang für ihn absehbar negativ verlaufende Verfahren anschließend unmittelbar wiederholen zu können (…).

(…) Ob das Interesse der Gläubiger dasjenige des Schuldners überwiegt, hängt – wie die entsprechend anzuwendende Regelung des § 269 Abs. 1 ZPO zeigt – nicht davon ab, ob eine gerichtliche Entscheidung über den Versagungsantrag im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsrücknahme bereits ergangen ist. Das Schuldnerinteresse kann auch vor diesem Zeitpunkt als nachrangig zu bewerten sein, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (…) angedeutet hat. Es bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, welches prozessuale Verhalten im Restschuldbefreiungsverfahren einem Beginn der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 269 Abs.1 ZPO gleichgestellt werden kann. Denn dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn über den Versagungsantrag – wie vorliegend – ohne weiteres entschieden werden kann. Im Streitfall waren weitere Ermittlungen über das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Versagungsgrundes nicht veranlasst. Der Schuldner hatte die maßgeblichen Tatsachen nicht bestritten. Der Zeitpunkt der demnach zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung ist von den Verfahrensbeteiligten hingegen nicht beeinflussbar und zufällig.

Überraschungen

Der Schuldner nimmt ohne Stellungnahme seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Der BGH sieht die Sache trotzdem als entscheidungsreif an. Wer den Vorwurf nicht bestreitet, macht die Sache selbst entscheidungsreif – und damit die Rücknahme unzulässig.

Offen bleibt, welcher Zeitpunkt im Restschuldbefreiungsverfahren dem Beginn der mündlichen Verhandlung entspricht. Drei Jahre später geht der BGH für das alte Recht einen Schritt weiter: Schon der zulässige Versagungsantrag sperrt die Rücknahme, auf Entscheidungsreife kommt es nicht an (BGH IX ZB 33/20).

Den Gläubigern ginge es nicht nur um diese eine Versagung: Sie wollen eine Antragssperre auslösen, hört, hört. Die Rücknahme wäre der Versuch, das Verfahren sofort neu beginnen zu können. Wenn sich der Insolvenzschuldner einer neuen Redlichkeitsprüfung in einem neuen Verfahren unterziehen will, sollte man meinen, das sei eine gute Idee und eine sinnvolle Entscheidung. Hier schiebt der BGH den Riegel vor.

Für Gläubiger heißt das: den Versagungsantrag innerhalb der Frist stellen und mit Unterlagen belegen. Dann kann sich der Schuldner der Entscheidung nicht mehr entziehen.

AG Landshut, Entscheidung vom 21.01.2016 – IK 275/09 -
LG Landshut, Entscheidung vom 09.08.2017 – 33 T 334/16 -

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