BGH IX ZB 70/03

Beschluss vom 04.11.04
Fassung InsO vor 01.07.14

Tenor
Der Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldnerin beantragte im März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.

Das Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtliche Formular “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwiderte, dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D. nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.

II.

Der Schuldnerin ist auf ihren formund fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet.

Die Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 -IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsO-ÄndG, BT-Drucks. 14/5680, S. 20).

2.

Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156, 92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 -IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse, daß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.

3.

Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen rechtlichen Anforderungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin nicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen unzureichend. Indes haben Amtsund Landgericht ihr nicht nachvollziehbar mitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich auf der formularmäßigen Abgabe der “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” bestanden, die -wie von der Antragstellerin geltend gemacht -nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die Antragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 bestätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit Schreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis des Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen, falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum Stundungsantrag -und nicht zum Eröffnungsantrag -vertretene Ansicht des Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr “aktuell”, hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich geltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforderlich, weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 -IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). Die Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden Mängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f).

IV.

Die Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zur Endentscheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit wird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse, die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, abzugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin -die erklärt hat, “daß von dritter Seite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden” -darzulegen haben, daß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl. BGHZ 156, 92, 95 f).

V.

Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 -IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ).

Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann

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