BGH IX ZB 230/07: Forderungsfeststellung ist planfest
Beschluss vom 05.02.09
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 01.07.05
Leitsatz
a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.
b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.
Einordnung
Die Schuldnerin, ein Wertpapierhandelsunternehmen, hatte rund 30.000 Anleger mit einem Schneeballsystem geworben. Der Verwalter legte einen Plan vor, der die Forderungen der Anleger nach einer eigenen Formel berechnete (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen, verzinst mit 3 %); die Gläubiger nahmen ihn mit großer Mehrheit an. Das Landgericht versagte auf die Beschwerde einer Gläubigerin die Bestätigung; der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde des Verwalters als unzulässig und wies die einer zustimmenden Gläubigerin zurück.
Gegen die Versagung sind nach § 253 InsO nur Gläubiger und Schuldner beschwerdeberechtigt, nicht der Verwalter, der den Plan vorgelegt hat. Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen (§§ 174 bis 186 InsO) sind planfest, ebenso die Verwaltervergütung, vgl. BGH IX ZB 103/15. Die Glaubhaftmachung der Benachteiligung durch den Versagungsantragsteller ist entbehrlich, wenn diese unstreitig ist – hier ergab sie sich aus dem Plan selbst; das gilt für Pläne natürlicher Personen ebenso. Zum Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im selben Verfahren vgl. BGH IX ZB 5/06 + IX ZB 230/07.
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 – 810 IN 300/05 P-4 –
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 – 2/9 T 198/07 –
BGH IX ZB 230/07 - Beschluss vom 05.02.2009