BGH IX ZB 50/09: Glaubhaft machen im Schlusstermin

Beschluss vom 22.10.09
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 13.12.01

Wer spielt

Ein Schuldner mit Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung. Ein Gläubiger, der meint, der Schuldner verschweige erhebliche Einkünfte als „Leitender Repräsentant“ einer Versicherung – und der im Schlusstermin auf frühere Schriftsätze verweist und eine Begründung binnen zwei Wochen nachreichen will. AG Hannover, LG Hannover, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Im Schlusstermin am 19.03.2008 beantragte der Gläubiger, die Restschuldbefreiung zu versagen – unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine weitere Begründung, die er binnen zwei Wochen einreichen wollte. Das Amtsgericht hielt den Antrag mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für unzulässig und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde des Gläubigers als unzulässig.

Ergebnis

Der Versagungsgrund muss im Schlusstermin glaubhaft gemacht werden; was danach kommt, ist verfahrensrechtlich unbeachtlich. Wer in der Rechtsbeschwerde die Rechtsfortbildung bemüht, muss eine klärungsbedürftige Rechtsfrage substantiiert darlegen.

(…) Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (…), dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gläubiger keine Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 2 InsO noch in einem späteren Verfahrensabschnitt erfolgen kann. Mithin ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

(…) Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGH IX ZB 185/08). Bei dieser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gläubigers zutreffend als unzulässig erachtet, weil die vermeintlichen Einkünfte des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurden und das spätere diesbezügliche Vorbringen verfahrensrechtlich unbeachtlich ist.

(…) Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche Gehör des Gläubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des Gläubigers zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird, besagt aber nicht, dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger in dem Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus.

Überraschungen

Eine Begründung „binnen zwei Wochen“ nachzureichen, hilft nicht. Was im Schlusstermin nicht glaubhaft gemacht ist, kommt nicht mehr ins Verfahren – weder durch nachgereichte Schriftsätze noch in der Beschwerde. Und zwar unabhängig vom Bestreiten.

Der Leitsatz betrifft nur das Rechtsbeschwerderecht. Für die Praxis steckt das Wichtige in der Bestätigung von BGH IX ZB 185/08.

AG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2008 – 906 IN 788/01-8 –
LG Hannover, Entscheidung vom 27.01.2009 – 20 T 3/09 –

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