BGH IX ZB 191/11

Beschluss vom 13.09.12
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Schuldner beantragt die Stundung der Verfahrenskosten, der Rechtspfleger lehnt ab. Schuldner gewinnt mit Glück, Gera.

Es geht um was

Verlauf

Der arbeitslose Schuldner beantragt die Verfahrenskostenstundung. Im Eröffnungsverfahren zur Privatinsolvenz beauftragt das Insolvenzgericht einen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kommt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt seien und der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme.

Ergebnis

Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit soll im Rahmen der Kostenstundung auch Relevanz im Eröffnungsverfahren haben.

Voraussetzung ist aber, dass den Schuldner auch ein Verschulden trifft.

(…) “Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(…) Das Beschwerdegericht (…) hat ausgeführt: (…) Der Schuldner sei seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ihm handele es sich um einen 52 Jahre alten, voll arbeitsfähigen und örtlich ungebundenen Handwerker mit auch kaufmännischer Erfahrung, der niemandem zu Unterhalt oder Fürsorge verpflichtet sei. (…) Die nachgewiesenen 20 Bewerbungen in gut vier Monaten genügten diesen Anforderungen nicht. (…) wenigstens 20 monatlich zum Gegenstand ernsthafter schriftlicher Bewerbungen machen müssen. (…) Das Maß der geschuldeten Erwerbsbemühungen richte sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Ein erwerbsloser Schuldner habe alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger aufwende. Deswegen müsse sich ein Schuldner wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem Arbeitsplatz beschäftigen. (…).

(…) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (…)

(…) Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, es sei denn, es trifft ihn hieran kein Verschulden. Dieser Aufhebungsgrund ist der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgebildet. Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (BGH IX ZB 160/09, (…); BGH IX ZB 253/07 (…); BGH IX ZB 160/10 (…).

(…) Das Beschwerdegericht hat die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO überspannt. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (BGH IX ZB 224/09). Allerdings hat das Beschwerdegericht richtig gesehen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der “angemessenen Erwerbstätigkeit” oder der “zumutbaren Tätigkeit” nicht vom Sozialrecht her bestimmt werden. Anders als bei der Auslegung des Begriffs der zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO – und damit auch bei der Prüfung des Aufhebungsgrundes nach § 4c Nr. 4 InsO – nicht um die Abwägung der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger, die in ungleich höherem Maße auf die aus der Erwerbstätigkeit fließenden Einkünfte gerade des Schuldners angewiesen sein können (…).

(…) Deswegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 und die dort vereinbarten vier Bewerbungsbemühungen je Monat nicht als ausreichend angesehen. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (BGH IX ZB 224/09) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner verlangt, dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Auch diesen Anforderungen kam der Schuldner mit seinen monatlich nur vier Bewerbungen nicht nach. Dass in dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Zeitraum ausreichend Stellen ausgeschrieben waren, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt.

(…) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH IX ZB 160/09, (…). Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (BGH IX ZB 253/07; BGH IX ZB 160/10 (…). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 vorgelegt hatte, wonach er gegenüber der Stadt nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachweisen musste. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht und der Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der Stadt Jena musste es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Stadt Jena zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet hatte, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit auch im Rahmen des Stundungsverfahrens nicht ausreichten. Deshalb hätte die Stundung nicht aufgehoben werden dürfen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstärken.

Überraschungen

Warum die Verletzung der Erwerbsobliegenheit im Eröffnungsverfahren in Fragen der Kostenstundung relevant sein soll, obwohl es im eröffneten Insolvenzverfahren (überhaupt) keine Erwerbsobliegenheit nach auslaufender Fassung der InsO für den abhängig Beschäftigten gibt, ist ein Rätsel.

Und hätte Lesen nicht ausgereicht? Warum es zur Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen – Zahlungunfähigkeit und Kostendeckung (im Fall eines Stundungsantrags) – bei der Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formularen zur Verbraucherinsolvenz die Einsetzung eines – kostenpflichtigen – Sachverständigen braucht, ist so überraschend, wie – wenn das Finanzamt für die eingereichte Einkommenssteuererklärung erst einen Gutachter bestellen müsste.

AG Gera, Entscheidung vom 09.03.2011 – 8 IK 564/10 -
LG Gera, Entscheidung vom 31.05.2011 – 5 T 148/11 -

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