BGH IX ZB 227/04
Beschluss vom 05.04.06
Fassung InsO vor 01.07.14
Wer spielt
Gläubigerin beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung. Schuldnerin gewinnt. Wuppertal.
Um was es geht
- Mitwirkungsobliegenheit
- Erwerbsobliegenheit
- keine Erwerbsobliegenheit im eröffneten Insolvenzverfahren auslaufender Regelung
- Steuerklassenwahl
Verlauf
Gläubigerin beantragt im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung, da die verheiratete Schuldnerin ihre Mitwirkungsobliegenheit durch die Steuerklassenwahl V verletzt habe.
Ergebnis
Eine Erwerbsobliegenheit im eröffneten Insolvenzverfahren besteht – nach auslaufender Regelung – nicht.
Mithin ist die Frage ohne Relevanz, ob der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalten könne.
(…) Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (BGH IX ZB 90/03 ) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden.
(…) Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an.
Überraschungen
keine
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 – 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 – 6 T 348/04 -
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