BGH IX ZB 13/16: Kompensation muss gesichert sein
Beschluss vom 20.07.17
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 16.04.04
Leitsatz
Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vorprüfungsverfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird.
Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden können.
Einordnung
Die Schuldnerin legte im Verfahren mehrfach Pläne vor. Der letzte sah für die Gläubigerin mit erstrangigem Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie (Verkehrswert nach Gutachten 5.624.210 €) eine Zahlung von 587,99 € unter Wegfall der Sicherheit vor, dazu eine Kompensation über eine Bürgschaft der Kostengarantin und eine Eigentümergrundschuld von je 400.000 €. Insolvenz- und Beschwerdegericht wiesen den Plan in der Vorprüfung zurück, der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Die Prognose nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO umfasst auch einen künftigen Versagungsantrag nach § 251 InsO; frühere Äußerungen des Gläubigers dürfen berücksichtigt werden, vgl. BGH IX ZB 21/09 und BGH IX ZB 30/10. Eine Kompensation rettet den Plan nur, wenn ihre Finanzierung gesichert ist und sie die Schlechterstellung eindeutig vollständig ausgleicht – heute § 251 Abs. 3 InsO, für Altverfahren schon nach früherem Recht. Für Pläne natürlicher Personen mit belastetem Grundbesitz heißt das: Wer den Grundpfandgläubiger nicht bedienen will, braucht belastbare Ausgleichsmittel.
AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.08.2015 – 43 IN 1320/03 –
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.02.2016 – 23 T 657/15 –
BGH IX ZB 13/16 - Beschluss vom 20.07.2017