BGH IX ZB 276/03: Fünfter Plan ohne Aussicht
Beschluss vom 23.07.04
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben
Tragende Passage
Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten. (I. 1.)
Einordnung
Der Schuldner legte nacheinander fünf Pläne vor; vor der Zurückweisung hatte das Insolvenzgericht das beteiligte Finanzamt zu seiner Annahmebereitschaft gehört. Der letzte Plan wies nur noch eine Quote von 2,83 % aus; das Landgericht bestätigte die Zurückweisung, der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Ob das Gericht vor der Zurückweisung den Hauptgläubiger anhören darf, lässt sich nach dem BGH nicht allgemein beantworten; ein Verbot, die Erkenntnisse zu verwerten, enthält § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls nicht, und ein etwaiger Gehörsverstoß der ersten Instanz wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Den Gegenstandswert bemaß der BGH beim 65-jährigen, vermögenslosen Schuldner nach seinem Interesse an der vorzeitigen Restschuldbefreiung (6.000 €); zur späteren Linie vgl. BGH IX ZB 21/09.
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.11.2003
BGH IX ZB 276/03 - Beschluss vom 23.07.2004