BGH IX ZB 21/09: Gläubigerstimmen in der Vorprüfung
Beschluss vom 16.12.10
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben
Tragende Passage
Bei der anzustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. (Rn. 3)
Einordnung
Das Beschwerdegericht hielt den Plan der Schuldnerin für zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig: Die Ansicht, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, treffe offensichtlich nicht zu.
Ablehnende Stellungnahmen der Hauptgläubiger vor dem Termin können einen Plan natürlicher Personen also schon in der Vorprüfung scheitern lassen. Der BGH hat das fortgeführt in BGH IX ZB 30/10 und BGH IX ZB 13/16, ähnlich schon BGH IX ZB 276/03.
AG Bielefeld, Entscheidung vom 10.06.2008 – 43 IN 1320/03 –
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.12.2008 – 23 T 582/08 –
BGH IX ZB 21/09 - Beschluss vom 16.12.2010