BGH IX ZB 56/22: Unterhalt genau anmelden

Beschluss vom 21.03.24
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 23.06.14

Wer spielt

Schuldner (Antragsteller) gegen seine frühere Ehefrau (Antragsgegnerin), die Unterhaltsrückstände trotz Restschuldbefreiung vollstrecken will. Schuldner gewinnt zum Teil, der Rest geht zurück. Kerpen, Köln.

Um was es geht

Verlauf

Das Familiengericht verpflichtete den Schuldner am 08.05.13 zur Zahlung von Trennungsunterhalt, rückständig ab 2008 und laufend bis zur Scheidung. Er zahlte nicht. Am 23.06.14 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

(…) Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts eine Unterhaltsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2014 in Höhe von 57.126 € zur Insolvenztabelle an und machte zugleich geltend, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde zur Tabelle eingetragen. In der Spalte zur genauen Bezeichnung des Grunds der Forderung ist eingetragen „Unterhaltsforderung 01.01.2008 – 22.06.2014“ und „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“. Der Antragsteller widersprach der angemeldeten Unterhaltsforderung insofern, als dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. (…)

Am 10.10.18 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, am 05.01.21 erhielt der Schuldner rechtskräftig die Restschuldbefreiung. Er beantragte, die Vollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss für unzulässig zu erklären. Die frühere Ehefrau beantragte am 26.10.21 im Gegenzug festzustellen, dass ihre Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.

Das Amtsgericht gab dem Schuldner recht, das Oberlandesgericht der Gläubigerin.

Ergebnis

Titulierter Trennungsunterhalt bis zur Eröffnung ist eine gewöhnliche Insolvenzforderung und fällt unter die Restschuldbefreiung. Überdauern kann der Rückstand sie nur als Deliktsforderung – und nur, wenn die Gläubigerin den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung wirksam angemeldet hat: mit Zeitraum, Rückstand und Vorsatz.

Ob das hier geschehen ist und ob der Anspruch verjährt ist, muss das Oberlandesgericht noch klären. Die Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht erst mit der Restschuldbefreiung.

“(…) Die Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin sind als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO von den Wirkungen der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst, soweit sie bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (…). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der mit dem Vollstreckungsabwehrantrag verfolgt werden kann (…).

(…) Die Rechtskraft des Beschlusses erstreckt sich allein auf Ansprüche aus § 1361 BGB, nicht aber auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB. (…)

(…) Hat der Schuldner eine vom Gläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, kann der Gläubiger die Klage auf Feststellung auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erheben (…). (…) Die Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht fristgebunden. (…)

(…) Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit die Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung zu beseitigen (…).

(…) Die wirksame Anmeldung auch des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Feststellungsklage nach § 184 InsO.

(…) Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (…). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt. Es muss erkennbar sein, für welchen Zeitraum der Gläubiger Schadensersatz wegen nicht bezahlten Unterhalts fordert. Für einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung sind daher mindestens drei Angaben erforderlich. Der Gläubiger muss aufzeigen, für welchen konkreten Zeitraum der Schuldner Unterhalt schuldet. Der Gläubiger muss weiter angeben, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat. Schließlich muss der Gläubiger mitteilen, dass es sich um einen Anspruch aus einem vorsätzlichen Delikt, beispielsweise einer Straftat – im Streitfall § 170 Abs. 1 StGB – handelt.

(…) Hingegen genügt es für eine wirksame Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht, wenn der Gläubiger ausschließlich den Forderungsbetrag angibt und auf dem Anmeldeformular das Kästchen „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ankreuzt. Das Gesetz verlangt die Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. (…)

(…) Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt. (…)

(…) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB endet die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei kommt es auf den rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung gemäß §§ 200, 258 InsO oder Einstellung gemäß § 207, §§ 211 ff InsO an (…).

(…) Das gilt auch, wenn sich an das Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt. (…) Es bedarf deswegen keiner Ausweitung der Hemmung bis zur rechtskräftigen Erteilung oder Ablehnung der Restschuldbefreiung (…).

(…) Hingegen handelt es sich bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab Juli 2014 um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Neuverbindlichkeiten (…). Sie nehmen daher an der Restschuldbefreiung nicht teil (…).

(…) Sollte es an einer wirksamen Anmeldung zur Tabelle fehlen, wäre die Klage als Klage nach § 184 InsO unzulässig (vgl. BGH IX ZR 151/12 (…)). Als allgemeine Feststellungsklage wäre die Klage im Hinblick auf die dann erstmals nach Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) erfolgte Geltendmachung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung unbegründet. (…) In diesem Fall sind verbliebene Forderungen nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (vgl. BGH IX ZR 24/10 (…); BGH IX ZR 151/12 (…)).”

Überraschungen

Das Kreuz im Anmeldeformular reicht nicht. Wer eine Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung anmeldet, muss Tatsachen nennen – bei Unterhalt den Zeitraum, den Rückstand und den Vorsatz.

Die Verjährungsfalle: Die Hemmung durch die Anmeldung endet sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Hier lagen zwischen Aufhebung (10.10.18) und Restschuldbefreiung (05.01.21) mehr als zwei Jahre. Wer als Gläubiger auf die Restschuldbefreiung wartet, kann zu spät kommen.

Der Gläubiger darf mit der Feststellungsklage abwarten, auch über die Restschuldbefreiung hinaus. Der Schuldner muss das nicht aussitzen: Er kann selbst auf Feststellung klagen, dass die Forderung nicht ausgenommen ist.

Für Verfahren, die seit dem 01.07.14 beantragt wurden, nennt § 302 Nr. 1 InsO den vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten Unterhalt ausdrücklich. Die Anmeldung braucht weiterhin die Tatsachen (§ 174 Abs. 2 InsO).

AG Kerpen, Entscheidung vom 04.05.2022 – 151 F 63/21 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2022 – II-14 UF 89/22 -

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