BGH IX ZR 251/22: Anlass der Umbuchung ohne Bedeutung
Urteil vom 21.11.24
InsO-Fassung ab dem 01.03.12
Eröffnung am 01.12.19
Tragende Passage
Daran gemessen, stellen selbst weitreichende Änderungen wie der Austausch des Flugziels oder – wie hier – eine (erhebliche) Verschiebung des Reisezeitraums keine Novation dar. … Der Anlass für die Umbuchung ist insoweit ohne Bedeutung (Rn. 12)
Einordnung
Der Kläger hatte 2019 für seine Schwiegereltern Flüge nach Kapstadt gebucht und 3.053,96 € bezahlt. Nach Eröffnung des Verfahrens der Fluggesellschaft in Eigenverwaltung wurden die Flüge wegen der Pandemie umgebucht und dann abgesagt; aus abgetretenem Recht verlangte er Erstattung nach der Fluggastrechteverordnung. Das Landgericht wies die Klage ab, der BGH die Revision zurück.
Wie in BGH IX ZR 146/22 bleibt der Anspruch Insolvenzforderung; eine Umbuchung ist keine Novation, gleich aus welchem Anlass. Der Plan sah eine Basisquote von 0,1 % vor und gilt auch für geänderte Insolvenzforderungen; die Quote war nicht eingeklagt. Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Maßgeblich für die Behandlung im Plan ist der Rang der Forderung, nicht ihre spätere Änderung.
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2021 – 29 C 507/21 (11) –
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.05.2022 – 2-24 S 246/21 –
BGH IX ZR 251/22 - Urteil vom 21.11.2024