BGH IX ZR 151/10: Kosten der Nebenklage nicht ausgenommen
Urteil vom 21.07.11
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 30.04.08
Leitsatz
a) Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft.
b) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer Erstattungsanspruch besteht.
c) Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.
Einordnung
Der Schuldner war unter anderem wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Der Freistaat meldete die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung des Nebenklägervertreters als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, rund 64.000 €. Der Schuldner klagte auf Feststellung, dass dieser Rechtsgrund nicht besteht, und gewann.
Ausgenommen ist nur, was das Schadensrecht als Folge der Tat ersetzt. Zu den Gerichtskosten des Strafverfahrens ebenso BGH VI ZR 17/10.
LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 – 9 O 2815/08 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2010 – 13 U 539/10 –
BGH IX ZR 151/10 - Urteil vom 21.07.2011