BGH IX ZB 3/15

Beschluss vom 22.10.15
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Insolvenzantrag, Schuldner beantragt im laufenden Verfahren isoliert Restschuldbefreiung, zwei Gläubiger stellen Versagungsanträge, Schuldner gewinnt vorerst, Zurückverweisung. Düsseldorf.

Um was es geht

Hinweis fehlerhaft, weil ohne Frist: Kann der Schuldner im eröffneten (Fremdantrags-)Verfahren auch im 7. Jahr nach dem Eröffnungsbeschluss die Restschuldbefreiung noch beantragen?

Verlauf

Am 18.03.2005 beantragte ein Gläubiger, über das Vermögen des Schuldners, eines niedergelassenen Zahnarztes, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom 24.03.2005 wies das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hin, dass er Restschuldbefreiung nur beantragen könne, wenn er selbst die Eröffnung beantrage; eine Frist setzte es ihm nicht. Der Schuldner reagierte nicht. Am 01.10.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Einen 2007 vorgelegten Insolvenzplan, der von einem Antrag auf Restschuldbefreiung ausging, nahm der Schuldner nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts Anfang 2008 zurück.

Am 20.06.2012 beantragte der Schuldner im noch laufenden Verfahren Restschuldbefreiung; er sei zu Beginn des Verfahrens auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Im Termin beantragten zwei Gläubiger, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Insolvenzgericht versagte am 10.04.2013 die Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt sei: Den Schuldner treffe ein schwerwiegendes Mitverschulden, weil er den Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögert habe. Es ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH hebt auf, soweit der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen wurde, und verweist zurück.

Ergebnis

Hat das Insolvenzgericht den Schuldner im Verfahren auf Gläubigerantrag nicht unter Fristsetzung auf Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung hingewiesen, kann er nach der Eröffnung isoliert Restschuldbefreiung beantragen, und zwar bis zur Aufhebung des Verfahrens – auch nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist. Nach der Eröffnung kann das Insolvenzgericht ihm dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen; ein danach gestellter Antrag ist unzulässig.

(…) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der im Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist zulässig, weil er innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens gestellt und der Schuldner zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass er den Restschuldbefreiungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen habe.

(…) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH IX ZB 5/14 (…)). Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig – etwa ohne die erforderliche Fristsetzung – ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (…). Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (…).

(…) Zwar hat das Insolvenzgericht den Schuldner in der Verfügung vom 24. März 2005 gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit einer Eigenantragstellung und eines Restschuldbefreiungsantrags hingewiesen. Eine Fristsetzung für einen solchen Antrag ist jedoch unterblieben, so dass ein vollständiger Hinweis nicht erfolgt ist. Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (…), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hiervon hat er mit seinem am 20. Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht.

(…) Soweit das Beschwerdegericht meint, den Schuldner treffe ein schweres Mitverschulden, weil er den Antrag auf Restschuldbefreiung in dem Verfahren nicht früher gestellt habe, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des nicht ordnungsgemäß belehrten Schuldners. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Schuldner das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 24. März 2005 zugegangen ist. Selbst wenn er das Schreiben erhalten haben sollte, hätte es mangels Fristsetzung die Sperrwirkung des gerichtlichen Hinweises für eine Antragsstellung des Schuldners während des auf Antrag des Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahrens nicht ausgelöst.

(…) Eine derartige Obliegenheit des Schuldners, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit eines später gestellten Restschuldbefreiungsantrags führen soll, kann nicht angenommen werden, solange der Schuldner nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, aufgrund der fehlerhaften Belehrung während des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des fehlenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsunkenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (…).

(…) Das Insolvenzgericht hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens – etwa aus Anlass der gescheiterten Durchführung des Insolvenzplanverfahrens – darauf hinzuweisen, dass er nunmehr einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO innerhalb einer bestimmten Frist stellen könne, nach deren Ablauf ein solcher Antrag unzulässig werde. In diesem Fall wäre der nach Fristablauf isoliert gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig gewesen.

(…) Diese Klarheit muss auch noch nach Eröffnung gewonnen werden können, wenn ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig bleibt. Dies gilt künftig insbesondere auch im Hinblick auf die für sämtliche Schuldner in den seit dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren gemäß § 287b InsO geltende Erwerbsobliegenheit und die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO seither für die Gläubiger bestehende Möglichkeit, jederzeit schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (…).

(…) Aus der Rechtsprechung zur Anschließung des Schuldners an den Antrag eines Gläubigers im Eröffnungsverfahren ist deshalb für das eröffnete Verfahren die Möglichkeit abzuleiten, dem Schuldner bei einem im Eröffnungsverfahren unterbliebenen, unvollständigen oder nicht mit einer Fristsetzung versehenen Hinweis nach Verfahrenseröffnung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr die Möglichkeit hat, während des eröffneten Verfahren einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis, hat es ihm zugleich eine angemessene richterliche Frist zu setzen und ihn darüber zu belehren, dass er nach ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist in dem noch laufenden Insolvenzverfahren keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann.

(…) Angemessen erscheint insoweit eine Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen ist. Eine solche im Einzelfall auf Antrag verlängerbare Frist ist in der Regel ausreichend, um dem Schuldner die erforderliche Bedenkzeit einzuräumen. Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehaltenen vierwöchigen Frist (…) bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, entfällt, im Regelfall nicht. Der Schuldner hat nur zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, den er gegebenenfalls mit einer Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO verbinden muss.

(…) Im Streitfall hat das Insolvenzgericht von einer derartigen, ihm allerdings auch noch nicht bekannten Hinweismöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ohne entsprechende Hinweise konnte der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag deshalb noch bis zum Ende des laufenden Insolvenzverfahrens stellen. Eine dem Schuldner vorwerfbare Antragsverzögerung scheidet aus.

(…) Dem Schuldner kann schließlich auch nicht als schuldhaftes Handeln, welches zur Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung führen könnte, angelastet werden, dass er den Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach dem am 1. Oktober 2011 eingetretenen Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt hat, für die er seine Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO hätte abtreten müssen. Die Frist des § 287 Abs. 2 InsO läuft in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Restschuldbefreiungsantrags. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH IX ZB 247/08 (…)). Auch aus dieser Rechtsprechung, die der Gesetzgeber mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 300 Abs. 1 Satz 1, § 300a InsO in das Gesetz übernommen hat, ergibt sich nicht, dass der Schuldner den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung vor oder spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zu stellen hat. Ein gerichtlicher Hinweis ist in Verfahren, in welchen der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat, mit dem Fristablauf nicht verbunden. Es bleibt deshalb dabei, dass er im Fall einer fehlerhaften Belehrung über die Möglichkeit, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, diesen bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann.

Überraschungen

keine

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AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2013 – 511 IN 37/05 –
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2014 – 25 T 276/14 –

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