Ausgenommene Forderung

Was bleibt. Für immer?

Manche Schulden überdauern die Restschuldbefreiung. Ein Vergleich oder der Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff InsO kann helfen.

Rechtsgrundlage: § 302 InsO, dazu §§ 174, 175, 184 InsO.

Keine Versagung

Die Restschuldbefreiung wird erteilt. Nur einzelne Forderungen bleiben bestehen: Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt und aus einer Steuerschuld nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, außerdem Geldstrafen und zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.

Was dann hilft: Erst einmal muss es zur vollständigen, rechtskräftigen Forderungsanmeldung kommen.

Im Rahmen der Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle kann ein Widerspruch eingetragen werden. Der Widerspruch hält die Frage grundsätzlich offen und die Bewertung in der Schwebe. Das Insolvenzgericht muss den Insolvenzschuldner auf die Folgen und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen, vgl. § 175 Abs. 2 InsO.

In einem gesonderten Feststellungsprozess oder mithilfe der Vollstreckungsgegenklage ist im Nachgang eine Verteidigung gegen den Forderungsgrund möglich – der bestehende Widerspruch vorausgesetzt.

Scheitert die Restschuldbefreiung ganz, geht es also um eine Versagung. Bleibt nur eine einzelne Forderung bestehen, geht es um § 302 InsO. Die ausgenommenen Forderungen wirken wie eine partielle Versagung der Restschuldbefreiung – wenn Sie so wollen.

Die Regelung kann in einem Vergleich über die einzelne Forderung mit dem jeweiligen Insolvenzgläubiger oder in einem Insolvenzplan insgesamt nach §§ 217 InsO ff erfolgen.

Ohne Anmeldung keine Ausnahme

Forderungen aus unerlaubter Handlung, Unterhalt und Steuerstraftat bleiben nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger den Rechtsgrund zur Insolvenztabelle anmeldet und die Tatsachen nennt, auf die er ihn stützt (§ 174 Abs. 2 InsO). Ein Kreuz im Anmeldeformular genügt nicht, vgl. BGH IX ZB 56/22.

Fehlt der Rechtsgrund in der Anmeldung, erfasst die Restschuldbefreiung auch diese Forderung, vgl. BGH IX ZR 24/10. Nachholen lässt sich die Angabe nur bis zum Schlusstermin, auch im schriftlichen Verfahren, vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18. Äußerste Grenze ist das Ende der Abtretungsfrist, vgl. BGH IX ZR 151/12.

Widerspruch und Feststellungsklage

Der Schuldner kann der Anmeldung widersprechen, auch nur dem Rechtsgrund. Will der Gläubiger die Ausnahme durchsetzen, muss er dann auf Feststellung klagen. Diese Klage ist an keine Frist gebunden und auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch möglich, vgl. BGH IX ZB 56/22.

Für Schuldner

Prüfen Sie den Tabellenauszug und den Hinweis des Insolvenzgerichts. Steht dort „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ und trifft das nicht zu, widersprechen Sie rechtzeitig im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren. Im Grunde gilt die Faustregel, Widersprechen Sie immer der Forderungsanmeldung mit besonderem Forderungsattribut.

Für Gläubiger

Melden Sie den Rechtsgrund mit Tatsachen an: was geschehen ist, wann, in welcher Höhe und warum vorsätzlich. Bei Unterhalt gehören Zeitraum, Rückstand und Vorsatz in die Anmeldung. Achten Sie auf die Verjährung: Die Hemmung durch die Anmeldung endet sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht erst mit der Restschuldbefreiung.

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Rechtsprechung

  1. Beschluss vom 13.11.25: Für immer ohne Stundung – BGH IX ZB 21/25. Ausgenommene Einziehungsforderung und Stundung der Verfahrenskosten.
  2. Beschluss vom 21.03.24: Unterhalt genau anmelden – BGH IX ZB 56/22. Das Kreuz im Formular genügt nicht.
  3. Beschluss vom 16.01.14: Stundung trotz Deliktsforderung – BGH IX ZB 64/12. Eine nicht durchsetzbare Deliktsforderung steht der Stundung nicht entgegen.
  4. Urteil vom 07.05.13: Zu spät nachgemeldet – BGH IX ZR 151/12. Nach Ablauf der Abtretungsfrist kein Nachschieben des Deliktsgrunds.
  5. Urteil vom 16.12.10: Ohne Rechtsgrund keine Ausnahme – BGH IX ZR 24/10. Ohne angemeldeten Rechtsgrund fällt auch die Deliktsforderung unter die Restschuldbefreiung.
  6. Beschluss vom 05.11.09: Streitwert der Feststellungsklage – BGH IX ZR 239/07. Es zählen die Vollstreckungsaussichten, nicht der Nennwert.

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