BGH IX ZR 103/13: Tatsachen genügen

Urteil vom 09.01.14
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 09.03.10

Leitsatz

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.

Einordnung

Die Darlehensgeberin hatte in der Anmeldung das Kästchen „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angekreuzt und später erläutert: Ermittlungen wegen Kreditbetrugs, unrichtige Bonitätsunterlagen, Kick-Back-Zahlungen an den Schuldner. Das Oberlandesgericht hielt die Feststellungsklage für unzulässig, weil die Anmeldung den Deliktsgrund nicht plausibel mache. Der BGH hebt auf und verweist zurück.

Die Anmeldung muss den Sachverhalt bestimmen, nicht den Deliktstatbestand beweisen oder schlüssig darlegen; ob er erfüllt ist, klärt der Feststellungsprozess. Das Kreuz allein genügt dagegen nicht, vgl. BGH IX ZB 56/22.

LG Bautzen, Entscheidung vom 13.09.2012 – 3 O 43/12 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.03.2013 – 13 U 1700/12 –

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