BGH IX ZA 32/13: Stille Abtretung – Bezüge zeitnah melden

Beschluss vom 20.02.14
InsO-Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Schuldner, Gläubigerin, Treuhänder: Ein angestellter Schuldner in der Wohlverhaltensperiode, der mit dem Treuhänder vereinbart hat, dass die Abtretung seinem Arbeitgeber nicht angezeigt wird. Er teilt dem Treuhänder seinen Lohn nicht zeitnah mit und führt den pfändbaren Teil nicht ab. Eine Gläubigerin, die die Versagung beantragt und gewinnt; auch wenn der Treuhänder sich aus dem Fenster lehnte. AG Regensburg, LG Regensburg, BGH.

Um was es geht

Verlauf

Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil es eine abweichende Entscheidung des LG Göttingen sah. Der Schuldner beantragte für die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe. Der BGH lehnt sie ab, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ergebnis

Wer als Arbeitnehmer mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung dem Arbeitgeber nicht anzuzeigen, muss den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über seine Bezüge unterrichten und den pfändbaren Teil abführen. Teilt er die Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann die Restschuldbefreiung wegen Verheimlichens versagt werden. Die Frage war schon geklärt.

(…) Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine vermeintlich abweichende Entscheidung des Landgerichts Göttingen (…) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011 (BGH IX ZB 40/10) bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden (…).

(…) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachverhalt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt.

Überraschungen

Ein Leitsatz aus dem Prozesskostenhilfeverfahren: Obwohl das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, scheitert schon die Prozesskostenhilfe – die Frage hatte der BGH drei Jahre zuvor beantwortet. Was Richter so machen.

Die „stille“ Abtretung erspart dem Schuldner, dass sein Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt. Den Preis zahlt er mit eigener Pflicht: Er muss selbst melden und selbst abführen, was sonst der Arbeitgeber erledigt. Die Abrede selbst hält der BGH für gesetzwidrig (Leitsatz); § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt da auch keinen Spielraum. Was daraus für den Treuhänder folgt, lässt er offen; für den Schuldner folgt eine strengere Mitteilungspflicht.

AG Regensburg, Entscheidung vom 03.05.2013 – 22 IN 57/07 –
LG Regensburg, Entscheidung vom 09.12.2013 – 2 T 198/13 –

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