BGH IX ZB 37/03

Beschluss vom 11.09.03
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Die Anträge des Schuldners vom 9. Mai 2001 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 11. Mai 2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 26. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom 10. Oktober 2002 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er wegen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Gläubiger hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 8. März 2000 vorgelegt.

Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Ergebnis

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Streitfall kommt es darauf an, welche Anforderungen gemäß § 290 Abs. 2 InsO an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes zu stellen sind. Die Frage ist klärungsbedürftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in der Praxis bei zahlreichen Versagungsanträgen bedeutsam wird.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.

Das Landgericht hat den Versagungsantrag aus folgenden Gründen als unzulässig angesehen: Der Gläubiger habe sich zur Glaubhaftmachung lediglich auf den Strafbefehl bezogen. Danach hätten die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der B. und N. GbR geführt. Deshalb könne aus dem Strafbefehl nicht entnommen werden, daß gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. Darüber hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben erfolgt seien. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. Für den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien nur nach dem 9. Mai 1998 gemachte Angaben wesentlich.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 InsO) darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagen (BGH, Beschluß vom 20. März 2003 -IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).

a) Im Zivilprozeßrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt. Hat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sich das Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff ZPO für Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubringen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die Partei kann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 -IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; vom 15. Juni 1994 -IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).

Damit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach § 290 Abs. 2 InsO an einen Gläubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhindern, daß das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muß (Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 290 Rdn. 16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rdn. 9; vgl. auch OLG Celle NZI 2002, 596, 597). Dies spricht dafür, daß es in die sachliche Prüfung des Antrags nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind. Die Gesetzesgeschichte liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als im prozeßrechtlichen Sinne zu verstehen ist (Ahrens in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl. § 290 Rdn. 61; Landfermann in HK-InsO, aaO; Stephan in Münch-Komm-InsO, § 290 Rdn. 19; Uhlenbruck/Vallender, aaO). Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, im Rahmen des § 290 Abs. 2 InsO genüge die plausible Darstellung eines Sachverhalts (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rdn. 4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet über die Generalverweisung des § 4 InsO § 294 ZPO entsprechende Anwendung (Ganter in MünchKomm-InsO, § 4 Rdn. 56).

b) Demzufolge ist der Gläubiger allein dafür verantwortlich, die an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu erfüllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässig ist (dazu BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 -IX ZB 426/02, NJW 2003, 1187, z.V.b. in BGHZ), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht ein (zutreffend AG Duisburg NZI 2002, 328, 329). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum Schlußtermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts genügt, soweit der Schuldner diesen nicht bestreitet (Stephan in MünchKomm-InsO, aaO Rdn. 20; Uhlenbruck/ Vallender, aaO; AG Göttingen NZI 2002, 61).

c) Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen. Manchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff stützen müssen, in den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen Tatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seiner Darstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle Unklarheiten in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise (§ 4 InsO, § 139 ZPO) möglichst zu beseitigen. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen (Stephan in MünchKomm-InsO, aaO). Spricht bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung gelungen.

2. Im Streitfall entspricht die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht den dargestellten Grundsätzen. Das Landgericht hat vielmehr die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen überspannt.

a) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfaßt damit auch falsche Angaben des Arbeitgebers über die in seinem Betrieb geleisteten Lohnzahlungen; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden und sie dorthin abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG); der Arbeitgeber hat jedoch selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus für die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen.

b) Der Gläubiger stützt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zu den Akten gereichten Strafbefehl des AG Göttingen vom 8. März 2000. Aus dem Schriftsatz des Gläubigers vom 24. April 2002 geht ohne weiteres hervor, daß er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu eigen macht. Jedenfalls eine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung reicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegenstehen könnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das Beschwerdegericht auch nicht aufgezeigt.

c) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gemäß § 294 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben sind.

aa) Der Strafbefehl erklärt, der Schuldner habe unrichtige und unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegenteilige Würdigung des Beschwerdegerichts steht in rechtlich unvereinbarem Widerspruch dazu.

Die Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erwägung entwertet werden, da auch gegen die Gesellschafterin N. ein entsprechender Strafbefehl ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilt habe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht denjenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an einen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will und werden daher von der Vorschrift in gleicher Weise erfaßt. Daher würde es im Streitfall ausreichen, wenn die Gesellschafterin N. im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Höhe der Lohnzahlungen beim Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegt der Strafbefehl in einem nach § 290 Abs. 2 InsO ausreichenden Maße.

bb) Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Erwägung halten, die fehlerhaften Angaben hätten nur dazu gedient, Steuerzahlungen der B. und N. GbR, nicht jedoch des Schuldners persönlich, zu vermeiden.

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Dieser Begriff erfaßt sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Vermögen; dieses steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung. Demzufolge hat er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urt. v. 7. April 2003 -II ZR 56/02, WM 2003, 977, 978, z.V.b. in BGHZ). Alle Umstände, die sich auf das Vermögen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Personengesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO selbst insolvenzfähig sind. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO soll durch das Erfordernis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nur solche unrichtigen Erklärungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.B. die Bonität eines Bürgen (Stephan, aaO § 290 Rn. 37), beziehen und daher dem Vermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können, wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassende wirtschaftliche Beteiligung und persönliche Haftung gekennzeichnete Stellung des Schuldners als Repräsentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfalls ohne rechtlich einsichtigen Grund besser stände als jeder Schuldner, der sein Unternehmen als Einzelperson geführt hat. Wer die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck der Vorschrift nicht schutzwürdig (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 239 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 190).

Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für deren Verbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa BGHZ 150, 1 ff), ist hier nicht zu entscheiden.

cc) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es nach dem Inhalt des Strafbefehls auch wahrscheinlich, daß die unzutreffenden Angaben teilweise in den rechtlich maßgeblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahl der festgestellten Steuerstraftaten entnehmen läßt, erfolgten die für die GbR gemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. Erfaßt ist dort das gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG). Außerdem ist -wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht -die Umsatzsteuererklärung für 1997 erst am 15. Juli 1998 eingegangen. Daher liegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahre vor dem Insolvenzantrag zurück.

Der Antrag des Gläubigers ist somit zulässig (§ 290 Abs. 2 InsO). Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit dieses die ihm obliegende Prüfung der Begründetheit des Antrags nachholt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.Ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (Ahrens, aaO Rdn. 57a) für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (Landfermann in HK-InsO, aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rdn. 12). Die kontradiktorische Ausprägung des Versagungsverfahrens hat nicht zur Folge, daß über die Begründetheit des Antrags nach den Regeln der Dispositionsmaxime zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Gesetzgeber nur die Zulässigkeit des Gläubigerantrags. Daraus folgt, daß eine verfahrensrechtliche Sonderregelung nur für diesen Abschnitt getroffen werden sollte. Die Vorschrift des § 5 InsO normiert einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen. Im übrigen kennt auch die Zivilprozeßordnung in §§ 606 ff, 640 ff ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohl das Amtsermittlungsprinzip herrscht.

2.Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, daß den Gläubiger im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht.

Überraschungen

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