BGH IX ZR 199/14: Kein Verzicht per Formular
Urteil vom 25.06.15
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 23.05.12
Leitsatz
a) Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
b) Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
Einordnung
Ein Inkassobüro ließ den Schuldner, der in finanziellen Schwierigkeiten steckte, wegen offener Heizölrechnungen zwei Schuldanerkenntnisse unterschreiben, dazu vorformulierte Erklärungen, die Forderungen stammten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und nähmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil. Die Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam, auch gegenüber einem Unternehmer. Die angemeldeten Forderungen würden von einer Restschuldbefreiung erfasst.
Ob ein im Voraus erklärter Verzicht auch durch Einzelvereinbarung unwirksam wäre, lässt der BGH offen.
AG Kassel, Entscheidung vom 04.06.2013 – 40 C 516/12 (20) –
LG Kassel, Entscheidung vom 17.07.2014 – 1 S 297/13 –
BGH IX ZR 199/14 - Urteil vom 25.06.2015