Sofortige Beschwerde
Den Tisch drehen oder das Blatt wenden.
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Oder ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist.
Nur dann schaut eine zweite – oder gar dritte – Instanz auf die Begründung der ersten.
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Beschluss über die Restschuldbefreiung
Im Kontext der Entscheidung über die Restschuldbefreiung eröffnet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde den Weg zur Überprüfung an acht Stellen in der Insolvenzordnung.
Alle Fallkonstellation zur inhaltlichen Entscheidung zählt § 300 Abs. 2 InsO: (3) auf: “Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.”
Hinzu kommt der Entscheidung der Zulässigkeit überhaupt als vorgelagerte Frage des Antrags.
- Zu Beginn des Verfahrens ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung angreifbar, vgl. § 287a Abs. 1 Satz 3 InsO.
- Nach dem Ablauf der drei Jahre entscheidet das Insolvenzgericht regelmäßig über die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 4 InsO – was dann überprüfbar ist gemäß § 300 Abs. 4 InsO.
- Wenn zuvor die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO durch Beschluss versagt wird, steht gemäß § 290 Abs. 3 InsO dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger, der die Versagung beantragte, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
- Dies gilt gemäß § 297a Abs. 2 InsO auch gegen die Entscheidung, wenn nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgründen im Sinne des § 290 Abs. 1 InsO zum Tragen kommen.
- Das gleiche gilt, wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO wegen Verletzung einer Obliegenheit während der sogenannten Wohlverhaltensphase versagt wird.
- Ebenso, wenn der Auskunft an Eides statt nicht im Sinne des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprochen wird,
- oder gemäß § 297 Abs. 2 InsO im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Verurteilung einer einschlägigen Straftrat;
- Der Insolvenzschuldner kann sich auch gegen die Versagung wehren, wenn in dem einzig vorgesehen Fall der Treuhänder den Antrag auf Versagung stellte, vgl. § 298 Abs. 3 InsO.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den dort genannten Fällen zugelassen wird.
Die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde war in der Insolvenzordnung nur gemäß. § 7 InsO a.F. (alte Fassung)
vor dem 27.10.2011 möglich.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, vgl. BGH IX ZB 209/04.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde im Übrigen, vgl. BGH IX ZB 430/02.
Zusammengefasst
Die Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner wie dem Insolvenzgläubiger zu, der einen Versagungsantrag gestellt hat.
Mit ihr werden die festgestellten Versagungsgründe und Obliegenheitsverletzungen – warum die Restschuldbefreiung erteilt, oder nicht erteilt, wird – überprüft.
Sie überprüft ferner die Verletzung des Auskunftsverlangens an Eides statt oder die Auswirkung der einschlägigen, strafrechtlichen Verurteilung in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Zuletzt können die – rechtspolitisch an sich unglaubliche – Versagung infolge einer offener Treuhandrechnung oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen überprüft werden.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Sie ist an eine Notfrist von 14 Tagen gebunden. Wenn das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abhelfen will, wird der Vorgang dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ferner: Mittelbar gilt gleiches, wenn sich der Schuldner gegen den Widerruf der Verfahrenskostenstundung wenden will.
Ob die Verteidigung gegen den Widerruf des Stundungsbeschluss sinnvoll – und wichtig – ist, hängt von den Umständen ab. Insbesondere wenn die Einstellung des Verfahrens ohne Entscheidung über die Restschuldbefreiung droht oder im im Beschluss Versagungsgründe “festgestellt” werden, bleibt dem Schuldner – außer zahlen – nichts anderes übrig.
Zeichnet sich die landgerichtliche Entscheidung entgegen den eigenen Vorstellungen ab, bleibt es unbenommen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde anzuregen.