BGH VI ZR 17/10: Gerichtskosten des Strafverfahrens nicht ausgenommen

Urteil vom 16.11.10
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 27.11.07

Leitsatz

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

Einordnung

Der Schuldner war in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, die Gerichtskosten trug er. Das Land meldete rund 4.100 € davon als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Der Schuldner widersprach dem Rechtsgrund und gewann mit seiner negativen Feststellungsklage.

Dass die Kosten durch eine Vorsatztat veranlasst sind, genügt nicht: Die Verbindlichkeit selbst muss auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegenüber dem Gläubiger beruhen. Geldstrafen sind nach § 302 Nr. 2 InsO ausgenommen, die Kosten des Strafverfahrens nicht. Ebenso für die Kosten der Nebenklage BGH IX ZR 151/10.

AG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2009 – 112 C 2084/08 –
LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2009 – 8 S 57/09 –

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