BGH IX ZB 218/04

Beschluss vom 09.02.06
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. 2. Runde entscheidet, Vorteil Schuldner. Göttingen.

Um was es geht

Verlauf

Im eröffneten Insolvenzverfahren verstirbt der Vater des Schuldners am 17.07.03.

Die Lebenspartnerin des Vaters war vorverstorben. Die Wohnungseinrichtung beansprucht deren Sohn; der Schuldner gibt sie ihm.

Der Schuldner erfährt am 26.08.03 von einem Kontoguthaben seines Vaters in Höhe von TEUR 44.

Er teilt dies der Insolvenzverwaltung zwei Tage später mit Schreiben vom 28.08.03 mit. Von dem Geld gibt er TEUR 8 für eigene Zwecke aus.

Ein Gläubiger beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Ergebnis

Ob der Schuldner objektiv gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, indem er als Erbe vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 Euro abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat, kann dahinstehen.

Infolge eines fehlerhaften Merkblattes des Insolvenzgerichts, auf das sich der Schuldner beruft, fehlt es am subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Das Merkblatt hat von der Herausgabe des hälftigen Nachlasswertes gesprochen.

Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des behaupteten Versagungsgrundes trägt der Insolvenzgläubiger. Hier hatte die Insolvenzverwaltung zwar den Zugang des Mitteilungsschreibens vom 28.08.03 bestritten, aber der Gläubiger widerlegte die vom Schuldner behauptete Mitteilung an die Verwaltung nicht.

“(…) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(…) Jedenfalls hat der Schuldner den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO insoweit nicht erfüllt.

(…) Für eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des Schuldners bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhaltpunkt. Dessen Annahme, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.

(…) Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist zwar tatrichterliche Würdigung und mit der Rechtsbeschwerde nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (…). So liegt es hier.

(…) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (…).

(…) Dem Schuldner ist mit dem Eröffnungsbeschluss ein – nicht bei den Akten befindliches – “Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode” zugestellt worden. Zum Inhalt des Merkblatts stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 fest:

(…) Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen hat. Danach werden die in § 295 InsO geregelten Pflichten aufgeführt, u.a. die Verpflichtung, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.”

(…) Nach dem eindeutigen Inhalt des Merkblatts sollen die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten des Schuldners mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen. Die Verpflichtung, Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt, (nur) zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben, wird ausdrücklich mit Bezug auf diesen Zeitpunkt erwähnt. Aus den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts ergibt sich zudem, dass das Merkblatt zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit dem Hinweis schließt, der Schuldner könne die andere Hälfte (der Erbschaft) behalten. Wenn der Schuldner danach -wie er unwiderlegt geltend macht – der Auffassung war, er könne einen Betrag, der weit unter der Hälfte des Werts der im Erbgang erworbenen Guthabenforderung liegt, abheben und für sich verbrauchen, dann rechtfertigt dies nicht den Schluss, er habe hierbei schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall Jedermann einleuchten müsste.

(…) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Schuldner auch nicht verpflichtet, bei dem Treuhänder oder dem Insolvenzgericht nachzufragen. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass das ihm vom Insolvenzgericht zugestellte Merkblatt die für ihn maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutert. Allein dies entspricht dem Zweck eines die Gesetzeslage erklärenden, dem Bürger als Verhaltensmaßregel an die Hand gegebenen Merkblattes. Das Landgericht stellt nicht fest, dass dessen Fassung beim Schuldner Zweifel an “seiner irrigen Rechtsauffassung” hätte wecken müssen.

(…) Weitere Umstände, die die Anwendung des vom Landgericht angenommenen Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO tragen könnten, sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz lässt ausdrücklich dahinstehen, ob eine Benachrichtigung des Treuhänders mit Schreiben vom 28. August 2003 noch rechtzeitig war. Dies kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht verneint werden: Die Behauptung des Schuldners, dieses Schreiben an den Treuhänder, der den Zugang bestreitet, gesandt zu haben, ist in den Tatsacheninstanzen nicht widerlegt worden. In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Schuldner darauf berufen, die Wohnungseinrichtung, deren Wert er auf ca. 40.000 € geschätzt habe, alsbald nach dem Tod des Vaters an den Sohn der vorverstorbenen Lebensgefährtin herausgegeben zu haben. Mit der sofortigen Beschwerde hat er weiter geltend gemacht, erst am 26. August 2003 bei einem Gespräch mit der Sparkasse G. von dem Guthaben erfahren zu haben. Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes trägt der Gläubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (…). Danach könnte von einer verspäteten Benachrichtigung des Treuhänders nicht ausgegangen werden. Allerdings ist die Gläubigerin zu dem Beschwerdevorbringen des Schuldners, soweit ersichtlich, nicht angehört worden.

(…) Weitere, in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführte Versagungsgründe hat die Beteiligte zu 1 nicht ausdrücklich geltend gemacht. Soweit ihr Vorbringen auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu würdigen sein sollte, fehlte es jedenfalls am subjektiven Tatbestand.

(…) Mit der Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung entfällt zugleich die Grundlage für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 5 InsO.

Überraschungen

Wenn das Gericht ein fehlerhaftes Merkblatt dem Schuldner in die Hand gibt, darf der Schuldner davon ausgehen, dass er richtig belehrt wurde und muss nicht von sich aus bei Gericht erneut nachfagen. Hört, hört.

AG Göttingen, Entscheidung vom 05.07.2004 – 74 IK 36/03 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 24.08.2004 – 10 T 94/04 -

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