Restschuldbefreiung
Eine schwarze Null.
Der Schuldner wird von seinen Verbindlichkeiten befreit.
Umfang
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Der Schuldner wird von seinen Altverbindlichkeiten befreit.
Die Forderung ist gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar und es kommt zu einem faktischen Schuldenerlass.
Die Forderung bleibt lediglich als “Naturalobligation” bestehen, so dass (zufällige) Zahlungen auf die Altschuld beim Gläubiger verbleiben.
Die Schuld gilt auch gegenüber der Schufa als erledigt.
Schulden, die nach dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Ausgenommene Forderung
Die in § 302 InsO benannten Forderungen sind – unabhängig von einem Antrag auf Versagung – von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Das Forderungsattribut “vorsätzlich unerlaubte Handlung” muss vom Insolvenzgläubiger behauptet und zur Insolvenztabelle angemeldet werden; der Insolvenzschuldner kann im Prüfungstermin der Anmeldung widersprechen, so dass es in der Regel eines gesonderten Feststellungsprozesses oder einer Vollstreckungsabwehrklage bedarf.
Verfahren Restschuldbefreiung
Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung war mit dem Insolvenzantrag zu verbinden.
Zeitpunkt Restschuldbefreiung
Vorausgesetzt die Restschuldbefreiung wurde zuvor im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens nicht “versagt”, entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Restschuldbefreiung nach 6, 5 oder 3 Jahren nach dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann vorzeitig auch in anderer Weise erfolgen.
Nach 6 Jahren
Die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren erteilt, wenn
- ein zulässiger Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde,
- 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind,
- die laufenden Verfahrenskosten von der Staatskasse verauslagt oder in sonstiger Weise gedeckt sind und
- kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich ist.
Nach 5 Jahren
Die Restschuldbefreiung wird nach 5 Jahren erteilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.14 oder später nach aktueller Insolvenzordnung gestellt wurde und zusätzlich,
- die vorzeitige Erteilung vor Ablauf von 5 Jahren beantragt wurde,
- 5 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind und
- die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse oder in sonstiger Weise, aber ohne die Inanspruchnahme der Staatskasse, gedeckt sind und die sonstigen Massekosten erledigt sind.
§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO
Nach 3 Jahren
Die Restschuldbefreiung wird nach 3 Jahren erteilt, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung am 01.07.14 oder später gestellt wurde und zusätzlich,
- die vorzeitige Erteilung vor Ablauf von 3 Jahren beantragt wurde,
- 3 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind,
- die Insolvenzgläubiger auf ihre festgestellten Forderungen mindestens 35% Befriedigung erhalten und
- die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse oder in sonstiger Weise, aber ohne die Inanspruchnahme der Staatskasse, gedeckt sind und die sonstigen Massekosten erledigt sind.
§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO
Vorzeitig anders
Das Insolvenzgericht erteilt die Restschuldbefreiung auch vorzeitig, aber unabhängig von den vorgenannten Bedingungen,
- wenn alle Insolvenzgläubiger der Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen und deren Forderungen erlassen sind gemäß § 213 InsO;
- mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO, wenn keine Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden und die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse oder in sonstiger Weise, aber ohne die Inanspruchnahme der Staatskasse, gedeckt sind;
oder
- mit einem Insolvenzplan gemäß § 217 ff InsO, der die Regelung der Restschuldbefreiung vorsieht;
oder
- in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 213, 299, 300 InsO analog, wenn alle Insolvenzforderungen erledigt sind und sämtlichen Massekosten – ohne Inanspruchnahme der Staatskasse – gedeckt sind.
Versagung
Die Wirkung der Restschuldbefreiung tritt insgesamt nicht ein, wenn gestützt auf einen Versagungsgrund der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durchschlägt und der Schuldner auf den Anfang seiner wirtschaftlichen Krise zurückgeworfen wird.
Kein Beschluss über die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann auch “en passant” und ausnahmsweise ohne einen Versagungsantrag, scheitern, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens weder gestundet noch gedeckt sind.
Das Insolvenzverfahren wird dann – ohne Entscheidung über die Restschuldbefreiung – “einfach” eingestellt, vgl. die Regelungen gemäß §§ 211, 289 InsO.
Beim Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten kann dies die eigentlich gravierende (Neben-)Folge sein, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rutscht einfach (unentschieden) über den Rand.
Verstirbt der Insolvenzschuldner, wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.