Restschuldbefreiung

Die schwarze Null.

Der Schuldner wird von seinen Verbindlichkeiten befreit.

Umfang

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Der Schuldner wird von seinen Altverbindlichkeiten befreit.

Die Forderung ist gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar und es kommt zu einem faktischen Schuldenerlass.

Die Forderung bleibt lediglich als “Naturalobligation” bestehen, so dass (zufällige) Zahlungen auf die Altschuld beim Gläubiger verbleiben.

Die Schuld gilt auch gegenüber der Schufa als erledigt.

Schulden, die nach dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Ausnahmen

Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen – unabhängig von einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Im § 302 InsO sind diese abschließend aufgezählt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Insolvenztabelle

Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle des Insolvenzgläubigers muss das Forderungsattribut, den Forderungsgrund

enthalten.

Andernfalls läuft die Forderung des Insolvenzgläubigers doch in die Restschuldbefreiung. Der Insolvenzschuldner kann im Prüfungstermin der Anmeldung der Höhe und dem Grunde nach widersprechen, so dass es in der Regel eines gesonderten Feststellungsprozesses oder einer späteren Vollstreckungsabwehrklage bedarf.

Allerdings: Die Handhabe im Fall der rechtskräftigen Verurteilung im Sinne der Vorschrift wirft Streitfragen auf. Und die Einziehung des Erlangten gemäß den §§ 73ff StGB im Verhältnis zur Forderungsanmeldung ist gänzlich unbefriedigend geregelt.

Verfahren

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist mit dem Insolvenzantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu verbinden. Liegt erst ein Fremdantrag vor, muss dennoch der Eigenantrag gestellt werden.

Die Zulässigkeit des Antrags wird durch das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss festgestellt und die Erlangung der Restschuldbefreiung angekündigt.

Nach drei Jahren – gerechnet ab dem Eröffnungsbeschluss – wird die Entscheidung über die Restschuldbefreiung eingeleitet.

Die Zeit ist reif. Immer vorausgesetzt: Die Restschuldbefreiung wurde nicht schon zuvor versagt.

Die Versagung kann im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens – oder bei Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung – erfolgen wegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 InsO.

Die Versagung kann während der Wohlverhaltensphase bei einer Obliegenheitsverletzung, eines nachträglich festgestellten Versagungsgrundes, einer nachträglichen, rechtskräftigen Verurteilung einer einschlägigen Straftat erfolgen. Sie kann auch bei nicht gedeckter Treuhandvergütung passieren.

Die Versagung der Restschuldbefreiung hat nichts zu tun mit den an sich von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen im Sinne des § 302 InsO.

Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger durch konstitutiven, rechtsgestaltenden Beschluss: Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt.

Sie wirkt gemäß § 300 Abs. 1 Satz 3 InsO ab dem Ablauf der drei Jahre.

Wird die Restschuldbefreiung versagt, lautet der Beschluss schlicht: Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.

Eine Wiederholung des Restschuldbefreiungsverfahrens – zusammen mit einem neuem Insolvenzverfahren ist, in der Regel nach einer Wartefrist, möglich.

Schneller zur Entscheidung

Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung kann vorzeitig auch in anderer Weise erfolgen:

Zusammenfassung

Die Restschuldbefreiung bietet dem Schuldner die Chance zum wirtschaftlichen Neuanfang. Die Schulden des Schuldners werden Geschichte. Bestimmte ausgenommenen Forderungen aber überdauern die Restschuldbefreiung.
Die Wirkung der Restschuldbefreiung tritt nicht ein, wenn ein Antrag auf Versagung durchschlägt und der Schuldner auf den Anfang seiner wirtschaftlichen Krise zurückgeworfen wird. Alle Vollstreckungen beginnen von vorne. Die Restschuldbefreiung wird versagt.

Verlorene Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung scheitert en passant und ausnahmsweise ohne einen Versagungsantrag, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens weder gestundet noch gedeckt sind.

Das Insolvenzverfahren wird dann – ohne Beschluss über die Restschuldbefreiung – schlicht eingestellt gemäß §§ 211, 289 InsO.

Beim Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten kann dies die desaströse (Neben-)Folge sein. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rutscht (unentschieden) über den Rand ins Abseits.

Verstirbt der Insolvenzschuldner, wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.

Jetzt Kontakt aufnehmen!