BGH IX ZR 199/19: Getilgt, aber nicht vergessen

Urteil vom 01.10.20
InsO-Fassung ab dem 01.07.14
Eröffnung am 16.02.17

Leitsatz

Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.

Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

Einordnung

Der Schuldner war 1999 wegen Steuerhehlerei verurteilt worden. Der Bund meldete Zoll und Einfuhrumsatzsteuer von rund drei Millionen Euro samt Säumniszuschlägen und Zinsen mit dem Rechtsgrund der Steuerstraftat an. Die Klage des Schuldners auf Feststellung, dass die Forderungen nicht ausgenommen sind, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG begrenzt die Nachhaftung aus § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO nicht. Eine unzulässige Rückwirkung sieht der BGH nicht: Maßgeblich ist der Insolvenzantrag nach dem 01.07.14, nicht der Zeitpunkt von Tat und Urteil. In früher beantragten Verfahren fielen Steuerforderungen auch nach einer Steuerstraftat unter die Restschuldbefreiung.

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2018 – 5 O 86/17 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2019 – 19 U 90/18 –

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