Insolvenzplan
Entschuldung mit einfacher Mehrheit.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) für natürliche Personen: Verbraucher, Selbständige, Einzelunternehmer und Freiberufler mit Anmerkungen zum Verfahrensgang und Wirkung im Überblick.
Um was es geht
Der Insolvenzplan ersetzt das Restschuldbefreiungsverfahren durch eine eigene Regelung, über die die Gläubiger mehrheitlich abstimmen. Die Befreiung von den restlichen Schulden folgt dann aus dem Plan (§ 227 InsO), nicht aus der Restschuldbefreiung.
Im besten Fall bereinigt der Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff InsO die wirtschaftliche Verstrickung des Insolvenzschuldners auf schlicht charmante Weise – pragmatisch und schnell. So gesehen: Der Plan ist die “privatwirtschaftliche Variante” des “staatlichen Restschuldbefreiungsverfahrens”. Selbst wenn die Restschuldbefreiung versagt ist oder die Versagung droht, werden Lösungswege gangbar. Was auch sonst, ein Sitzenbleiben im echten Leben gibt es nicht.
Zulässigkeit
Fair – also zulässig – ist der Plan erst, wenn der Insolvenzgläubiger besser durch den Plan als durch das Regelverfahren gestellt wird. Das prüft das Insolvenzgericht.
Wenn aber – wie in vielen Verfahren – die Insolvenzgläubiger ohnehin mit keiner Quote rechnen müssen, ist ein Besser oft wenig mehr als Nichts.
Effekt
Für den Insolvenzschuldner kann es die Abkürzung der 3-jährigen Abtretungslaufzeit bis zur Restschuldbefreiung sein oder überhaupt erst den Weg zur wirtschaftlichen Neuordnung aufzeigen.
Für den Insolvenzgläubiger kann es ein bitterer Drops sein – wie das Insolvenzverfahren auch. Besser geschluckt oder ewig langsam gelutscht muss jeder selbst entscheiden. Aber was hilft der Blick aufs Meer, wenn das Schiff schon lange gesunken war.
Nachteile
Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft das Insolvenzgericht – also eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Der anwaltliche Abstimmungsaufwand kann erheblich sein.
Entscheidungen des BGH
- Beschluss vom 22.06.23: Drittmittel und Verfahrenskosten – BGH IX ZB 15/21. Die Zusage des Dritten genügt, die Verfahrenskosten müssen trotzdem gedeckt sein.
- Beschluss vom 19.05.22: Plan statt Restschuldbefreiung – BGH IX ZB 6/21. Entschuldung auch ohne Antrag auf Restschuldbefreiung. Der Plan muss die Verhältnisse des Schuldners offenlegen.
- Beschluss vom 17.12.20: Stimmrecht vor Abstimmung – BGH IX ZB 38/18. Erst die Stimmrechte festsetzen, dann abstimmen.
- Beschluss vom 26.04.18: Klare Planregeln – BGH IX ZB 49/17. “Restschuldbefreiung mit Aufhebung” ist keine klare Regel.
- Beschluss vom 07.05.15: Vorprüfung und Gruppen – BGH IX ZB 75/14. Keine Ausschlussklausel gegen Gläubiger, die nicht anmelden.
- Beschluss vom 19.07.12: Einkommen offenlegen – BGH IX ZB 250/11. Wesentlich unrichtige Angaben führen zur Versagung der Bestätigung.
- Beschluss vom 13.10.11: Insolvenzstraftat im Plan – BGH IX ZB 37/08. Bei Liquidation muss der Plan sie nicht nennen.
- Urteil vom 19.05.11: Aufrechnung trotz Planerlass – BGH IX ZR 222/08. Die Aufrechnungslage bei Eröffnung bleibt.
- Beschluss vom 05.05.11: Keine Stundung nach dem Plan – BGH IX ZB 136/09. Die Verfahrenskosten muss die Masse tragen.
- Beschluss vom 19.05.09: Versagungsgründe im Plan – BGH IX ZB 236/07. Der Schuldner muss sie nicht darlegen.
- Beschluss vom 29.03.07: Zahnärztin und Finanzamt – BGH IX ZB 204/05. Der Erlass kann das Finanzamt schlechter stellen, wenn es ohne Plan in der Wohlverhaltensphase aufrechnen könnte.
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Augen auf und durch: Fachanwalt für Insolvenzrecht.