BGH IX ZR 149/25: Neuverbindlichkeiten erfasst der Plan nicht

Urteil vom 18.06.26
InsO-Fassung ab dem 01.03.12
Eröffnung am 01.10.20

Leitsatz

Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit keine Insolvenzforderung, wenn er allein der Sicherung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten des Mieters dient.

Die Anmeldung und irrtümliche Feststellung einer Neuverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle führt nicht dazu, dass eine Forderung ihre Eigenschaft als Neuverbindlichkeit verliert und zur Insolvenzforderung wird.

Einordnung

Die Mieterin von Ladenflächen für ein Schuhgeschäft kam in die Eigenverwaltung; das Mietverhältnis lief fort, seine Verlängerung wurde vereinbart. Die Vermieterin verwertete 2021 die Mietbürgschaft von 75.875 € für Mietrückstände aus der Zeit vor Eröffnung und meldete den Anspruch auf Wiederauffüllung zur Tabelle an, wo er festgestellt wurde. Der Plan erließ Insolvenzforderungen zu 90 %; nach Aufhebung verlangte die Vermieterin den Rest von 68.287,50 €. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, der BGH wies die Revision zurück.

Neben Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten gibt es Neuverbindlichkeiten, die nur außerhalb des Verfahrens verfolgt werden können. Der Wiederauffüllungsanspruch ist zwar vor Eröffnung begründet, nach § 108 Abs. 3 InsO aber keine Insolvenzforderung, wenn er nur Mietforderungen für die Zeit nach Eröffnung sichern soll; die Feststellung zur Tabelle ändert daran nichts. Massegläubiger und Neugläubiger kann der Plan nicht erfassen (§ 217 Abs. 1 InsO). Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Fortlaufende Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume bringen Forderungen hervor, die der Plan nicht erlässt; zur Abgrenzung vgl. BGH IX ZR 146/22.

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 28.05.2025 – 3 O 469/23 –
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2025 – 3 U 54/25 –

Jetzt Kontakt aufnehmen!